Bei der Nahtlosigkeitsregelung handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes. Sie kommt typischerweise in Betracht, wenn ein dauerhaft leistungsgeminderter Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft hat, ehe der Rentenversicherungsträger über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden hat. Derartige Lücken im Versicherungsschutz sollen zwar grundsätzlich nicht auftreten. So sieht das Recht der Krankenversicherung vor, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder vermindert ist, rechtzeitig aufzufordern, einen Antrag auf

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung

zu stellen.[1]

Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass das Krankengeld endet, ehe der Rententräger über einen solchen Leistungsantrag entschieden hat. Die leistungsgeminderten Arbeitnehmer, die zuvor Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung gezahlt haben, sollen in dieser schwierigen Situation nicht ohne sozialen Schutz dastehen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung der Arbeitslosenversicherung die Aufgabe zugewiesen, die Betreffenden bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen einer Erwerbsminderung abzusichern.

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