Begriff

Lohn- und Gehaltsnachzahlungen sind grundsätzlich lohnsteuer- und beitragspflichtig. Für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge ist zu unterscheiden, ob die Nachzahlung laufenden Arbeitslohn oder einen sonstigen Bezug bzw. eine Einmalzahlung in der Sozialversicherung darstellt.

Um laufenden Arbeitslohn handelt es sich, wenn die Nachzahlung beispielsweise aus einer Lohnerhöhung oder Überstundenvergütungen für das laufende Kalenderjahr resultiert. Hingegen handelt es sich um einen sonstigen Bezug im steuerrechtlichen Sinne, wenn es sich um eine Nachzahlung für das Vorjahr handelt.

Bei Nachzahlungen für mehr als ein Jahr ist zu prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist. Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[1]

In der Sozialversicherung sind Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Entgelterhöhungen sowie Überstundenvergütungen kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind auf die jeweiligen Entgeltzahlungszeiträume zu verteilen, für die sie bestimmt sind. Aus Vereinfachungsgründen können Nachzahlungen (z. B. bei rückwirkender Tariferhöhung) wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Bei der Beitragsberechnung ist die (anteilige) Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums zu berücksichtigen. Eine nachgezahlte Einmalzahlung ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem die Nachzahlung geleistet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zu Arbeitslohn s. § 19 Abs. 1 EStG. Zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen s. R 39b.2 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragserhebung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt regelt § 23a SGB IV. Zur Vereinfachungsregelung für Nachzahlungen bei rückwirkender Tariferhöhung s. GR v. 18.11.1983: Haushaltsbegleitgesetz 1984, hier: Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht erklärt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Nachzahlung von Lohn und Gehalt pflichtig pflichtig
 
[1] § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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