Versicherte, die nach § 1 Abs. 4 SKPersStruktAnpG (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) oder § 3 Abs. 2 BwBeamtAusglG (Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz) ohne Bezüge beurlaubt worden sind und bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, sind nachzahlungsberechtigt. Sie können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen. Die Beiträge übernimmt der Bund.

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