Geistliche, Kirchenbedienstete, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die anerkannte Vertriebene sind und denen im Herkunftsgebiet eine Versorgung gewährleistet war, können für Zeiten, in denen ihnen die Versorgung gewährleistet war, längstens jedoch ab 1.1.1943 zurück, Beiträge nachzahlen. Voraussetzung ist, dass sie nicht in Deutschland eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen und keinen Anspruch auf Versorgung haben. Ferner muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, oder es müssen nach Wohnsitznahme in Deutschland für 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sein. Eine Antragsfrist besteht nicht.

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