In Fällen besonderer Härte ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ein Kalenderjahr auch nach dem 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass
- der Versicherte dies beantragt,
- er an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war und
- der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird.[1]
Die Beiträge müssen innerhalb einer angemessenen Frist an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Als angemessene Frist wird im Allgemeinen ein Zeitraum von 3 Monaten, bei Aufenthalt im Ausland von 6 Monaten, nach Aufforderung des Rentenversicherungsträgers zur Beitragszahlung angesehen. Als typischen Fall besonderer Härte führt das Gesetz den drohenden Verlust der Anwartschaft auf die Rente an; andere Härtefälle sind denkbar. Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge richtet sich ebenfalls nach § 200 SGB VI.
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