Beiträge für das Jahr 2023 können noch bis zum 1.4.2024 (31.3.2024 = Sonntag) gezahlt werden. Bei einer Zahlung im Jahr 2024 für das Jahr 2023 gilt für den monatlichen Mindestbeitrag die (bundeseinheitliche) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2024 von 538 EUR (Geringfügigkeitsgrenze). Der Beitragssatz des Jahres 2024 beträgt 18,6 %. Da sich der Beitragssatz für das Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2024 maßgebend. Folglich beträgt der monatliche Mindestbeitrag für das Jahr 2023 bei einer Zahlung im Jahr 2024 100,07 EUR (538 EUR x 18,6 %).

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