Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist noch

  • bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig oder
  • bis zum nächsten Werktag, wenn der 31.3 in einem Jahr auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.[1]

Die Frist zur Zahlung der Beiträge wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen, die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Für die Beitragsberechnung sind nach § 200 SGB VI

maßgebend. Bei einer Senkung des Beitragssatzes ist der Beitragssatz anzuwenden, der in dem Monat maßgebend ist, für den der Beitrag gezahlt werden soll. Dadurch werden Besserstellungen infolge einer späteren Zahlung vermieden und die Versicherten so gestellt, als hätten sie den Beitrag noch im betreffenden Kalenderjahr, für den die Beiträge bestimmt sind, gezahlt.

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