Die allgemeinen Nachzahlungsmöglichkeiten setzen voraus, dass für die Kalendermonate, für die die Beiträge gezahlt werden, eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestanden hat. Maßgebend ist das Recht, das in dem betreffenden Kalendermonat anzuwenden war.

 
Praxis-Beispiel

Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen

Eine Studentin möchte im August 2024 freiwillige Beiträge für die Zeit ab Januar 2024 zahlen. Von Januar bis März 2024 übte sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Ergebnis: Freiwillige Beiträge können nur für die Zeit ab April 2024 gezahlt werden. Die Versicherungspflicht von Januar bis März 2024 steht einer freiwilligen Versicherung entgegen.

1.1 Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr ist noch

  • bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig oder
  • bis zum nächsten Werktag, wenn der 31.3 in einem Jahr auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.[1]

Die Frist zur Zahlung der Beiträge wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen, die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Für die Beitragsberechnung sind nach § 200 SGB VI

maßgebend. Bei einer Senkung des Beitragssatzes ist der Beitragssatz anzuwenden, der in dem Monat maßgebend ist, für den der Beitrag gezahlt werden soll. Dadurch werden Besserstellungen infolge einer späteren Zahlung vermieden und die Versicherten so gestellt, als hätten sie den Beitrag noch im betreffenden Kalenderjahr, für den die Beiträge bestimmt sind, gezahlt.

1.2 Beitragshöhe

Nachzahlungsbeitrag kann sowohl der Mindest- als auch der Höchstbeitrag sein oder jede Beitragshöhe zwischen diesen Grenzen. Aus dem gezahlten freiwilligen Beitrag errechnet sich die Beitragsbemessungsgrundlage.[1]

1.2.1 Mindestbeitrag

Beiträge für das Jahr 2023 können noch bis zum 1.4.2024 (31.3.2024 = Sonntag) gezahlt werden. Bei einer Zahlung im Jahr 2024 für das Jahr 2023 gilt für den monatlichen Mindestbeitrag die (bundeseinheitliche) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2024 von 538 EUR (Geringfügigkeitsgrenze). Der Beitragssatz des Jahres 2024 beträgt 18,6 %. Da sich der Beitragssatz für das Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2024 maßgebend. Folglich beträgt der monatliche Mindestbeitrag für das Jahr 2023 bei einer Zahlung im Jahr 2024 100,07 EUR (538 EUR x 18,6 %).

1.2.2 Höchstbeitrag

Bei der Berechnung der Höchstbeiträge für das Jahr 2023 gilt unabhängig vom Zahlungszeitpunkt – also auch bei nachträglicher Zahlung bis 1.4.2024 die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2023 i. H. v. 7.300 EUR monatlich. Da sich der Beitragssatz gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, ist der Beitragssatz des Jahres 2024 von 18,6 % maßgebend. Es ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag von 1.357,80 EUR (7.300 EUR x 18,6 %). Der freiwillige Höchstbeitrag gilt bundeseinheitlich; die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nicht maßgeblich.

1.2.3 Beitragszahlung nach dem 31.3. eines Kalenderjahres

In Fällen besonderer Härte ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für ein Kalenderjahr auch nach dem 31.3. des folgenden Kalenderjahres zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • der Versicherte dies beantragt,
  • er an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war und
  • der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Wegfall des Hinderungsgrunds gestellt wird.[1]

Die Beiträge müssen innerhalb einer angemessenen Frist an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden. Als angemessene Frist wird im Allgemeinen ein Zeitraum von 3 Monaten, bei Aufenthalt im Ausland von 6 Monaten, nach Aufforderung des Rentenversicherungsträgers zur Beitragszahlung angesehen. Als typischen Fall besonderer Härte führt das Gesetz den drohenden Verlust der Anwartschaft auf die Rente an; andere Härtefälle sind denkbar. Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge richtet sich ebenfalls nach § 200 SGB VI.

1.2.4 Nachzahlung bei Erstattung irrtümlich gezahlter Pflichtbeiträge

Werden in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlte Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung beanstandet und erstattet[1], können Versicherte innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Erstattung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge für die Erstattungsmonate nachzahlen, wenn in diesen Monaten das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.[2] Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge richtet sich ebenfalls nach § 200 SGB VI.

1.3 Ermittlung der Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem – wie auch für "rechtzeitig" im selben Kalenderjahr gezahlte freiwillige Beiträge – die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für das Bestimmungsjahr geteilt wird.

Die Beitragsbemessungsgrundlage wird rückwärts gerechnet ermittelt, indem der gezahlte freiwillige Beitrag mit der Zahl 100 vervielfältigt und durch den maßgebenden Beitragssat...

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