Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung ist gemäß § 158 SGB VI erst dann zu verändern, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage ansonsten zum Jahresende entweder die untere Grenze von 0,2 Monatsausgaben unterschreiten oder die obere Grenze von 1,5 Monatsausgaben überschreiten (sog. Verstetigungsregel).

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