Kurzbeschreibung

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sozialrecht.

Musterschriftsatz zu § 86b Abs. 2 SGG

Rechtsanwalt …

An das

Sozialgericht …

...

...

per beA

Eilt!

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn …

– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt … –

– Antragsteller –

gegen

die Agentur für Arbeit …

in …

– Antragsgegnerin –

Wegen:

namens und in Vollmacht meines Mandanten beantrage ich,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid v. ... für die Zeit v. ... bis zum ... monatlich bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in voller Höhe auszuzahlen,

die außergerichtlichen Kosten für das Antragsverfahren der Antragsgegnerin aufzuerlegen,

für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner beizuordnen.

Begründung:

  1. Sachverhalt

    Der Antragsteller steht seit ... bei der Antragsgegnerin im Leistungsbezug. Mit Bescheid v. ... bewilligte ihm die Antragsgegnerin v. ... bis zum ... monatliche Leistungen i.H.v. ... EUR (... EUR Regelleistungen zzgl. ... EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).

    Am ... beantragte der Antragsteller im Rahmen einer mündlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin die Auszahlung von ... EUR als Barscheck, weil er für Dezember ... keine Leistungen erhalten habe, was ihm die Antragsgegnerin mit Verfügung v. ... auch bewilligte. Den Erhalt der ... EUR am ... bestätigte der Antragsteller. Überprüfungen ergaben, dass die Antragsgegnerin die ... EUR per Scheck an den Antragsteller für Dezember ... bereits vorher angewiesen hatte. Ein Nachforschungsauftrag bei der Postbank München ergab ferner, dass dem Antragsteller dieser Betrag bereits am ... aufgrund der Einlösung eines bereits vorher ausgestellten Schecks der Antragsgegnerin ausgezahlt wurde.

    Nach Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung erklärte sich der Antragsteller zur Rückzahlung bereit und bat um Ratenzahlung. Mit Bescheid v. ... forderte die Antragsgegnerin die ... EUR im Erstattungswege zurück, wobei sie sich auf § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) berief, weil sie den am ... bar gezahlten Vorschuss überzahlt habe. Die Antragsgegnerin erklärte, die Rückforderung werde im Wege der Aufrechnung gemäß § 51 SGB I in der Weise realisiert, dass diese i.H.v. ... % der dem Antragsteller zustehenden Regelleistungen ab dem ... vorgenommen werde. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben v. ... Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin bisher nicht beschieden hat.

    Mit Bescheid v. ... bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen i.H.v. ... EUR. Mit weiterem Bescheid v. ... bewilligte sie dem Antragsteller v. ... bis zum ... monatliche Leistungen i.H.v. ... EUR. Hiergegen legte der Antragsteller keinen Widerspruch ein.

    Die mit diesen Bescheiden bewilligten Beträge gelangten nur teilweise zur Auszahlung an den Antragsteller. Vielmehr rechnete die Antragsgegnerin für die Zeit von September ... bis Januar ... gegen diesen Leistungsanspruch des Antragstellers mit ihrem Aufrechnungsbetrag gemäß Bescheid v. ... i.H.v. ... Euro EUR (... %der Regelleistung) für die Monate September ... bis Januar ... und im Monat Februar ... i.H.v. einmalig ... EUR auf.

  2. Rechtliche Würdigung

    Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die mit bestandskräftigen Bescheiden v. ... und ... bewilligten Leistungen dem Antragsteller in voller Höhe auszuzahlen. Daran ändert es nichts, dass im Bescheid v. ... unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine vorläufige Bewilligung erfolgte. Gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist in einem solchen Fall der bewilligte Betrag in voller Höhe auszuzahlen.

    Der Zahlbetrag darf auch nicht wegen der mit Bescheid v. ... berechneten Aufrechnung gekürzt werden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgemäß Widerspruch eingelegt. In Anbetracht der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs darf die Aufrechnung nicht umgesetzt werden.

    Damit liegt der geltend gemachte Anordnungsanspruch ganz offensichtlich vor. Die Anforderungen an den Anordnungsgrund mindern sich infolgedessen. Angesichts der existenzsichernden Funktion der Grundsicherungsleistungen ist es dem Antragsteller unzumutbar, die offensichtlich rechtswidrige Kürzung einstweilen hinzunehmen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

    Die Antragsgegnerin hat gemäß § 193 SGG die Kosten zu tragen.

    Die oben aufgeführten Bescheide der Antragsgegnerin sind in Kopie beigefügt. Ferner ist die Erklärung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beigefügt.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge