Begriff

Die Mütterrente der Rentenversicherung ist weder eine eigene Rentenart noch eine Zusatzleistung ausschließlich für Mütter. Der Begriff "Mütterrente" steht für die Ausweitung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von zunächst einem Jahr (12 Kalendermonate) auf max. 2 Jahre (24 Kalendermonate) ab 1.7.2014 und auf 2,5 Jahre (30 Kalendermonate) ab 1.1.2019. Die Mütterrente führt in der Regel zu einer höheren Rente, da zusätzliche Entgeltpunkte hinzukommen können. Dies gilt auch für Personen, die bei Einführung der Mütterrente I zum 1.7.2014 und/oder bei Einführung der Mütterrente II zum 1.1.2019 bereits eine Rente bezogen haben (Bestandsrentner).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Mütterrente ist am 1.7.2014 mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten. Rechtsgrundlage für Kindererziehungszeiten ist § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 56 SGB VI. Diese Normen werden für vor 1992 geborene Kinder durch §§ 249, 249a SGB VI ergänzt. Bestand vor dem 1.7.2014 bzw. vor dem 1.1.2019 bereits ein Rentenanspruch mit anzurechnenden Kindererziehungszeiten, ergeben sich die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für vor 1992 geborene Kinder aus § 307d SGB VI.

Für ältere Mütter, die anstatt einer Anrechnung von Kindererziehungszeiten zu ihrer Rente eine Kindererziehungsleistung nach §§ 294, 294a Satz 2 SGB VI erhalten, erhöht sich diese Leistung gemäß §§ 295, 295a SGB VI je Kind entsprechend, d. h. – im Vergleich zur der Rechtslage bis 30.6.2014 – zum 1.7.2014 um den aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) und damit um den Wert eines persönlichen Entgeltpunkts bzw. persönlichen Entgeltpunkts (Ost) und zum 1.1.2019 um das 1,5-Fache des aktuellen Rentenwerts bzw. das 1,5-Fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) und damit um den Wert von 1,5 persönlichen Entgeltpunkten bzw. persönlichen Entgeltpunkten (Ost).

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