Begriff

In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung ist neben der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung (freiwillige Versicherung) auch die Dauer (Beginn und Ende) des Versicherungsverhältnisses gesetzlich geregelt. Da die Dauer des Versicherungsverhältnisses auch Zeiten ohne Beitragsleistung erfasst, spricht das Gesetz hier von einer Mitgliedschaft.

Das Mitgliedschaftsrecht beruht auf dem Grundsatz, dass es nicht die Mitgliedschaft (z. B. in der Krankenversicherung) gibt, sondern dass die Mitgliedschaft nur bei einer bestimmten Krankenkasse bestehen kann. Jeder Versicherte kann nur Mitglied einer Krankenkasse sein. Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung. Die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung kennen kein Mitgliedschaftsrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den §§ 186 bis 189 SGB V geregelt, das Ende der Mitgliedschaft in § 190 SGB V. Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter beginnt in der Krankenversicherung nach § 188 SGB V und endet nach § 191 SGB V. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die Regelungen zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 20 SGB XI).

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