Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Versicherten oder mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung entfallen. Die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse bleibt wie die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse längstens für einen Monat erhalten, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Fortzahlung des Entgelts fortbesteht und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, im Falle des rechtmäßigen Arbeitskampfs ohne zeitliche Begrenzung. Dies gilt jedoch nicht für Personen, die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Mitgliedschaft bleibt auch bei Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder bei Bezug dieser Leistungen sowie bei Bezug von Erziehungsgeld oder bei Inanspruchnahme der Elternzeit sowie bei Bezug von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer medizinischen Maßnahme erhalten. Die für Schwangere in der Krankenversicherung getroffenen Regelungen über die Mitgliedschaft gelten in der Pflegeversicherung ebenfalls.

Die Mitgliedschaft Weiterversicherter schließt sich in der Pflegeversicherung der beendeten Pflichtmitgliedschaft unmittelbar an, da die Mitgliedschaft nur dann endet, wenn nicht eine Weiterversicherung durchgeführt wird.

Die Mitgliedschaft Weiterversicherter endet ebenso wie die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung mit Tod des Mitglieds oder dem Austritt aus der Versicherung. Auslandsversicherte scheiden aus der Mitgliedschaft auch aus, wenn sie mit den Beiträgen in Rückstand sind.[1]

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