Die Mitgliedschaft ist ein umfassendes Rechtsverhältnis, das aufgrund der Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung für den Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten begründet wird. Personen, die in der Krankenversicherung mitversichert sind[1], erwerben keine Mitgliedschaftsrechte. Sie haben gegenüber der Krankenkasse, bei der sie kostenfrei mitversichert sind, lediglich Leistungsansprüche, die sie in eigenem Namen verfolgen können. Das Gesetz[2] spricht bei diesen Personen von "Versicherten". Mitglieder sind auch Versicherte, haben allerdings bestimmte weitergehende Ansprüche. Leistungsansprüche in der Krankenversicherung können generell nur unmittelbar oder mittelbar aufgrund einer Mitgliedschaft geltend gemacht werden. Das Mitglied hat, solange die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besteht, Ansprüche auf Leistungen. Für die Dauer der Mitgliedschaft des Mitglieds haben auch seine Familienangehörigen im Rahmen der Familienversicherung Leistungsansprüche.

Die Mitgliedschaft besteht für ganze Tage. Sie beginnt mit dem Beginn des Tages, an dem ihre Voraussetzungen vorliegen, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen entfallen sind. Im Fall des Todes endet die Mitgliedschaft nicht mit dem Ablauf des Todestages, sondern sofort. Das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen der Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Pflegekassen haben nur Mitglieder der jeweiligen Kranken- bzw. Pflegekasse, nicht hingegen Personen, die, ohne Mitglieder zu sein, versichert sind oder Leistungsansprüche haben.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt sind[3], und zwar unabhängig davon, ob die erforderlichen Beiträge gezahlt worden sind oder ob eine gesetzlich vorgesehene Meldung erfolgt ist.

[2] SGB V.
[3] §§ 186 bis 189 SGB V.

1.1 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

1.1.1 Beschäftigte

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.[1] Das gilt auch entsprechend für die Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt nur dann mit dem Tag des Beginns versicherungspflichtiger Beschäftigung, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich aufgenommen worden ist.[2]

1.1.2 Unständig Beschäftigte

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter beginnt grundsätzlich mit dem Tag, für den die Krankenkasse erstmals Versicherungspflicht festgestellt hat. Liegt dieser Tag nicht länger als einen Monat nach Aufnahme der Beschäftigung, beginnt die Mitgliedschaft am Tag der Aufnahme.[1]

1.1.3 Bezieher von Arbeitslosengeld/Bürgergeld/Unterhaltsgeld

Die Mitgliedschaft von Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.[1]

Der Leistungsbezug löst die Versicherungspflicht aus.[2]

Soweit der Anspruch auf die Leistungen der Arbeitsförderung wegen Eintretens einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruht, beginnt die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft gleichwohl mit Beginn der Sperrzeit.[3] Die Mitgliedschaft beginnt jedoch frühestens mit der Meldung als Arbeitsloser.

 
Hinweis

Freiwillige Krankenversicherung bis zur Dauer der Leistungsbewilligung

Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld können wegen des erforderlichen Verwaltungsverfahrens nicht sofort bewilligt werden. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit dem Arbeitslosen, sich für die Dauer des Verwaltungsverfahrens in der Krankenversicherung freiwillig zu versichern, um den Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft. Wird Leistung rückwirkend bewilligt, erstattet die Krankenkasse daher dem Arbeitslosen die gezahlten freiwilligen Beiträge. Der Arbeitslose sollte sich unter Vorlage des Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit umgehend an seine Krankenkasse wenden, damit er die freiwilligen Beiträge schnell zurückbekommt.

Wird der Bewilligungsbescheid über eine der genannten Leistungen aus der Arbeitsförderung rückwirkend aufgehoben oder sind die Leistungen zurückgefordert oder zurückgezahlt worden, wird die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht rückwirkend aufgehoben.

1.1.4 Künstler/Publizisten

Die Mitgliedschaft für Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert sind, beginnt mit dem Tag, an dem die Versicherungspflicht aufgrund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt.[1]

1.1.5 Studenten

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule.[1]

1.1.6 Praktikanten

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit[1] bzw. von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt ...

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