Zusammenfassung

 
Begriff

In der Rentenversicherung gibt es keine gesetzlich festgelegte Mindestrente, sondern eine Regelung über die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen. Dabei wurde insbesondere daran gedacht, einen Ausgleich für unterbezahlte Arbeit, aber auch für regionale oder branchenbedingte Lohnunterschiede zu schaffen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 262 SGB VI regelt bei Rentenfällen ab 1992 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Die Vorschrift weicht in wesentlichen Punkten von dem bis 1991 geltenden Recht ab und bezieht sich darüber hinaus auch auf Pflichtbeiträge nach 1973, längstens jedoch bis zum 31.12.1991.

1 Aufstockung der Pflichtbeiträge

Die Entgeltpunkte der Beitragszeiten[1] werden für vollwertige Pflichtbeiträge auf das 1,5-Fache ihres Durchschnittswertes – begrenzt auf 0,0625 (= 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten) – angehoben, wenn

  • 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten bis zum Rentenbeginn, ggf. zuzüglich einer Zurechnungszeit, vorliegen und
  • sich aus allen vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum Rentenbeginn als auch bis zum 31.12.1991 ein Durchschnitt an Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge von weniger als 0,0625 ergibt.

    Aufgestockt – um zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten – werden allerdings nur vollwertige Pflichtbeiträge vor 1992.

 
Praxis-Beispiel

Vollwertige Pflichtbeiträge im Durchschnitt unter 0,0625 Entgeltpunkten

 
Freiwillige Beiträge    
36 Kalendermonate (vor 1992) = 1,0000 Entgeltpunkte
Vollwertige Pflichtbeiträge von 1955 bis 1994 für    
284 Kalendermonate (vor 1992) = 13,0800 Entgeltpunkte
36 Kalendermonate (nach 1991) = 2,8000 Entgeltpunkte
insgesamt für § 262 SGB VI: 320 Kalendermonate = 15,8800 Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte für die freiwilligen Beiträge bleiben unberücksichtigt. Es ergibt sich ein Durchschnittswert von 0,0496 Entgeltpunkten (15,8800 Entgeltpunkte geteilt durch 320 Monate), sodass die Entgeltpunkte für vollwertige Pflichtbeiträge bis zum 31.12.1991 angehoben werden können; vorausgesetzt, ihr Durchschnittswert liegt ebenfalls unter 0,0625 Entgeltpunkte, wie in der Fortführung des Beispiels:

Vollwertige Pflichtbeiträge vor 1992

 
260 Kalendermonate = 11,0800 Entgeltpunkte
24 Kalendermonate = 2,0000 Entgeltpunkte
insgesamt: 284 Kalendermonate = 13,0800 Entgeltpunkte
     
Der Durchschnittswert beträgt   0,0461 Entgeltpunkte
und ist zunächst auf das 1,5-Fache anzuheben = 0,0692 Entgeltpunkte
dann auf den Höchstwert von   0,0625 Entgeltpunkte
zu begrenzen.    
An zusätzlichen Entgeltpunkten für Beitragszeiten sind zu berücksichtigen:    
284 × 0,0625 = 17,7500 Entgeltpunkte
abzüglich   13,0800 Entgeltpunkte
zusätzlich also   4,6700 Entgeltpunkte

Dies entspricht derzeit in den alten Bundesländern einer um mtl. 175,59 EUR höheren Rentenanwartschaft (4,6700 Entgeltpunkte x 37,60 EUR aktueller Rentenwert West).

Ob zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu gewähren sind, entscheidet sich letztlich erst zum Leistungsfall (Rentenbeginn). Aufgrund der beiden Durchschnittsbetrachtungen, sowohl für volle Pflichtbeitragszeiten bis 1991 als auch für alle vollen Pflichtbeitragszeiten, kann es dazu kommen, dass eine Aufstockung mit zusätzlichen Entgeltpunkten für Zeiten bis 1991 nicht mehr zum Tragen kommt, weil sich durch weitere vollwertige Pflichtbeiträge ein Durchschnitt an Entgeltpunkten ergibt, der 0,0625 Entgeltpunkte erreicht oder überschreitet.

 
Praxis-Beispiel

Wegfall der zusätzlichen Entgeltpunkte vor Rentenbeginn

Eine Versicherte hat im Jahr 2021 eine Rentenauskunft erhalten, in der Mindestentgeltpunkte nach § 262 SGB VI ausgewiesen sind. Folgende Zeiten dafür sind zurückgelegt:

 
Vollwertige Pflichtbeiträge Entgeltpunkte in Kalendermonaten Durchschnitt an Entgeltpunkten
bis 1991 6,0000 Entgeltpunkte in 120 Kalendermonaten 0,0500
insgesamt bis 2020 19,8000 Entgeltpunkte in 300 Kalendermonaten 0,0660

Es ergeben sich zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten, da der Durchschnitt aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen sowohl vor 1992 als auch insgesamt unter 0,0667 Entgeltpunkten liegt. Es ergeben sich 2,0040 zusätzliche Entgeltpunkte (120 Kalendermonate x [0,0667 Entgeltpunkte – 0,0500 Entgeltpunkte]). Insgesamt liegen somit 21,8040 Entgeltpunkte vor.

Die Versicherte erwirbt im Jahr 2021 noch 1,2 Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung.

 
Vollwertige Pflichtbeiträge Entgeltpunkte in Kalendermonaten Durchschnitt an Entgeltpunkten
bis 1991 6,0000 Entgeltpunkte in 120 Kalendermonaten 0,0500
insgesamt bis 2021 21,0000 Entgeltpunkte in 312 Kalendermonaten 0,0673

Es ergeben sich keine zusätzlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten mehr, da der Durchschnitt aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen insgesamt nicht mehr unter 0,0667 Entgeltpunkten liegt. Es kommen somit zwar die 1,2 Entgeltpunkte für die Beschäftigung in 2021 hinzu, dafür entfallen aber die 2,0040 zusätzlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Insgesamt ergeben sich damit nur noch 21,0000 Entgeltpunkte.

2 Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte

Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind gleichmäßig auf die Kal...

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