Zusammenfassung

 
Begriff

Mindestbeitrag ist der Beitrag, der zu einem Sozialversicherungssystem mindestens zu zahlen ist, um einen Versicherungsschutz zu erhalten.

Im Allgemeinen wird als Mindestbeitrag ein freiwilliger Beitrag bezeichnet, den ein freiwilliges Mitglied der Krankenversicherung oder ein in der Rentenversicherung freiwillig Versicherter für einen Kalendermonat mindestens aufbringen muss. Mindestbeiträge können jedoch auch bei bestehender Versicherungspflicht gefordert werden, z. B. bei bestimmten Selbstständigen in der Rentenversicherung.

Mindestbeitrag bedeutet, dass auch ein höherer Beitrag möglich ist – also ein gewisser Beitragsrahmen eröffnet wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bemessung der Mindestbeiträge für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 240 Abs. 4 SGB V geregelt. Die freiwilligen Mindestbeiträge zur Rentenversicherung finden sich in den §§ 161 und 167 SGB VI. Pflichtversicherte in der Rentenversicherung haben die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen nach den §§ 162 Nr. 5 und 165 Abs. 1 SGB VI zu beachten.

1 Krankenversicherung

In der Krankenversicherung liegt dem Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens ein Betrag i. H. v. 1/90 der monatlichen Bezugsgröße zugrunde.[1]

Die beitragspflichtige Einnahme für den Mindestbeitrag liegt im Jahr 2024 bei monatlich 1.178,33 EUR (2023: 1.131,67 EUR).

Aus der für den freiwillig Versicherten jeweils in Betracht kommenden beitragspflichtigen Einnahme und dem für den Versicherten maßgebenden Beitragssatz (allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz, Kassenindividueller Zusatzbeitrag) errechnet sich der Mindestbeitrag.

2 Rentenversicherung

2.1 Freiwillige Versicherung

Dem Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung liegt als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bundeseinheitlich ein Betrag i. H. v. 538 EUR (Geringfügigkeitsgrenze) monatlich zugrunde.[1] Aus dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und dem aktuell maßgebenden Beitragssatz errechnet sich der Mindestbeitrag von 100,07 EUR (538 EUR x 18,6 %).

Freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung, die für zurückliegende Monate nachgezahlt werden, liegen die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz zugrunde, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten Wurde der Beitragssatz gesenkt, ist der Beitragssatz zu berücksichtigen, der in dem Kalendermonat galt, für den die Beiträge nachgezahlt werden.[2]

2.2 Pflichtversicherung

2.2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gilt dabei eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 EUR, die greift, wenn das Arbeitsentgelt aus dem Minijob darunter liegt. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt aber nur für den Arbeitnehmer, nicht jedoch für den Arbeitgeber – dieser hat seinen Beitragsanteil nur von dem tatsächlich gezahlten Lohn zu entrichten.[1]

2.2.2 Beschäftigte, die nach dem Einkommensteuerrecht als Selbstständige behandelt werden

Personen, die sozialversicherungsrechtlich beschäftigt sind, aber nach dem Einkommensteuerrecht als Selbstständige behandelt werden, können ihre Pflichtbeiträge wie versicherungspflichtige Selbstständige nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen zahlen, wobei dabei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 520 EUR monatlich gilt.

2.2.3 Selbstständige

Für Selbstständige, die kraft Gesetzes (z. B. Handwerker, Hebammen, Krankenpflegepersonen, Lehrer und Erzieher, Solo-Selbstständige) und auf Antrag (Antragspflichtversicherung) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gilt, sofern die Beiträge nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen gezahlt werden, eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 538 EUR monatlich.[1]

Hier ist zu beachten, dass die Mindestbemessungsgrundlage von 538 EUR monatlich nicht gilt, wenn die dem Grunde nach versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit tatsächlich geringfügig ausgeübt wird und daher Versicherungsfreiheit besteht.[2]

 
Achtung

Künstler und Publizisten

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 538 Euro gilt nicht für die nach § 2 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten. Hier ist der Beitragsbemessung auch weiterhin mindestens ein Einkommen von jährlich 3.900 EUR (325 EUR monatlich) zugrunde zu legen.[3]

3 Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung kennt weder eine "echte" freiwillige Versicherung noch eine eigene Regelung zum Mindestbeitrag, da die Regelungen des SGB XI an die Vorschriften zur Krankenversicherung anknüpfen. Freiwillig Krankenversicherte sind hier automatisch pflichtversichert, es sei denn, sie lassen sich aufgrund einer privaten Pflegeversicherung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien.[1] Zudem besteht für aus der Versicherungspflicht Ausscheidende die Möglichkeit der Weiterversicherung nach Maßgabe des § 26 SGB XI. Für die Beitragsberech...

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