Ebenso gibt es im Recht der Arbeitsförderung nicht das Recht zur "echten" freiwilligen Versicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Weiterversicherung in Form eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag möglich.[1] Ebenso wie in der Pflegeversicherung wird hier je nach Personenkreis ein Festbeitrag auf der Basis der Bezugsgröße bestimmt.[2]

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