Für Selbstständige, die kraft Gesetzes (z. B. Handwerker, Hebammen, Krankenpflegepersonen, Lehrer und Erzieher, Solo-Selbstständige) und auf Antrag (Antragspflichtversicherung) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gilt, sofern die Beiträge nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen gezahlt werden, eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 538 EUR monatlich.[1]

Hier ist zu beachten, dass die Mindestbemessungsgrundlage von 538 EUR monatlich nicht gilt, wenn die dem Grunde nach versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit tatsächlich geringfügig ausgeübt wird und daher Versicherungsfreiheit besteht.[2]

 
Achtung

Künstler und Publizisten

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 538 Euro gilt nicht für die nach § 2 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten. Hier ist der Beitragsbemessung auch weiterhin mindestens ein Einkommen von jährlich 3.900 EUR (325 EUR monatlich) zugrunde zu legen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge