Personen, die sozialversicherungsrechtlich beschäftigt sind, aber nach dem Einkommensteuerrecht als Selbstständige behandelt werden, können ihre Pflichtbeiträge wie versicherungspflichtige Selbstständige nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen zahlen, wobei dabei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 520 EUR monatlich gilt.

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