2.1 Freiwillige Versicherung

Dem Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung liegt als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bundeseinheitlich ein Betrag i. H. v. 538 EUR (Geringfügigkeitsgrenze) monatlich zugrunde.[1] Aus dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und dem aktuell maßgebenden Beitragssatz errechnet sich der Mindestbeitrag von 100,07 EUR (538 EUR x 18,6 %).

Freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung, die für zurückliegende Monate nachgezahlt werden, liegen die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz zugrunde, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten Wurde der Beitragssatz gesenkt, ist der Beitragssatz zu berücksichtigen, der in dem Kalendermonat galt, für den die Beiträge nachgezahlt werden.[2]

2.2 Pflichtversicherung

2.2.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gilt dabei eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 EUR, die greift, wenn das Arbeitsentgelt aus dem Minijob darunter liegt. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt aber nur für den Arbeitnehmer, nicht jedoch für den Arbeitgeber – dieser hat seinen Beitragsanteil nur von dem tatsächlich gezahlten Lohn zu entrichten.[1]

2.2.2 Beschäftigte, die nach dem Einkommensteuerrecht als Selbstständige behandelt werden

Personen, die sozialversicherungsrechtlich beschäftigt sind, aber nach dem Einkommensteuerrecht als Selbstständige behandelt werden, können ihre Pflichtbeiträge wie versicherungspflichtige Selbstständige nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen zahlen, wobei dabei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 520 EUR monatlich gilt.

2.2.3 Selbstständige

Für Selbstständige, die kraft Gesetzes (z. B. Handwerker, Hebammen, Krankenpflegepersonen, Lehrer und Erzieher, Solo-Selbstständige) und auf Antrag (Antragspflichtversicherung) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gilt, sofern die Beiträge nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen gezahlt werden, eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 538 EUR monatlich.[1]

Hier ist zu beachten, dass die Mindestbemessungsgrundlage von 538 EUR monatlich nicht gilt, wenn die dem Grunde nach versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit tatsächlich geringfügig ausgeübt wird und daher Versicherungsfreiheit besteht.[2]

 
Achtung

Künstler und Publizisten

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 538 Euro gilt nicht für die nach § 2 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten. Hier ist der Beitragsbemessung auch weiterhin mindestens ein Einkommen von jährlich 3.900 EUR (325 EUR monatlich) zugrunde zu legen.[3]

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