Der Inhalt der Meldungen ist der Pflegeperson durch die Pflegekasse und dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Im Hinblick auf den Pflegegrad ist der Inhalt der Meldung dem Pflegebedürftigen mitzuteilen.[1]
In Anlehnung an § 38 Abs. 5 DEÜV sollte die Bescheinigung bis zum 30.4. eines Jahres über den Inhalt der Meldung des vergangenen Jahres erteilt werden.
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