Folgende meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen sind bei dem Meldeverfahren für die versicherungspflichtigen Pflegepersonen vorgesehen:
Art der Meldung | Meldepflichtiger Tatbestand | Meldefrist |
---|---|---|
Abmeldung | Ende der Versicherungspflicht | 6 Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht |
Jahresmeldung | zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn sich die Versicherungspflicht über das Ende des Kalenderjahres hinaus erstreckt | 15.4. des Folgejahres |
Änderungsmeldung | bei Änderung des Namens, der Anschrift oder der Staatsangehörigkeit der Pflegepersonen | |
Gesonderte Meldung | auf Anforderung des Rentenversicherungsträgers im Zusammenhang mit einem Rentenantrag der Pflegeperson | Innerhalb eines Monats nach der Aufforderung; aber frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn |
Anmeldungen zu Beginn der Versicherungspflicht und Unterbrechungsmeldungen sind nicht vorgesehen.
Meldungen bei Unterbrechung der Pflegetätigkeit
Beim Ende der Versicherungspflicht oder bei Unterbrechungen von mindestens einem vollen Kalendermonat ist eine Abmeldung zu erstatten. Wird die Pflegetätigkeit für weniger als einen Kalendermonat unterbrochen, kann im Hinblick auf das Monatsprinzip bei den Berechnungsgrundsätzen in der Rentenversicherung[1] auf die Erstattung der Abmeldung verzichtet werden.
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