Bestimmte Leistungen sind nicht vom Regelbedarf erfasst und erfordern wegen ihrer besonderen Bedeutung eine ergänzende finanzielle Absicherung. Dies wurde vom Gesetzgeber anerkannt und in § 30 SGB XII geregelt. Die Aufzählung in § 30 SGB XII ist abschließend. Darüber hinausgehende Bedarfssituationen sind also im Regelbedarf erfasst und begründen keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf, ggf. aber auf andere Leistungen.

Da es in Einzelfällen aber zu einem höheren oder geringeren Bedarf kommen kann, besteht neben den prozentualen Mehrbedarfszuschlägen eine Sonderregelung.

Wenn im Einzelfall ein anderer Mehrbedarf gerechtfertigt ist, soll der tatsächliche finanzielle Bedarf bewilligt werden. Dies entspricht einer konsequenten Anwendung des wichtigsten Grundsatzes im Sozialhilferecht: der konsequenten Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles. In diesem seltenen Fall kommt eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfs oder die Gewährung eines Härtefall-Mehrbedarfs bei Vorliegen eines unabweisbaren, besonderen Bedarfs in Betracht.[1]

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