Begriff

Der Medizinische Dienst (MD) (bis 31.12.2019: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung – MDK) ist ein unabhängiges Ärzte- und Pflegeteam. Er unterstützt die Kranken- und Pflegekassen bei Leistungsentscheidungen, z. B. bei

  • Anträgen auf Kostenübernahme von stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen und neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
  • prüfen von Behandlungsfehlern,
  • Arbeitsunfähigkeit der Versicherten und
  • Pflegeanträgen.

Der MD ist seit 1.1.2020 eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird von den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen finanziert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Grundlagen für den MD sind die §§ 275 bis 281 SGB V, § 18 SGB XI sowie die Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK-Richtlinie).

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