Da die ambulante Vorsorgeleistung nicht in einer Einrichtung durchgeführt wird, besteht für Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[1] Auch ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht.[2] Beides gilt natürlich nur, sofern während der Maßnahme keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

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