Die Satzung der Krankenkasse kann vorsehen, dass neben den im Rahmen der ambulanten Behandlung zur Verfügung zu stellenden Leistungen zu den übrigen Kosten die im Zusammenhang mit der medizinischen Vorsorgeleistung entstehen, ein Zuschuss gezahlt wird. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung festzulegen. Er darf den Höchstbetrag von 16 EUR kalendertäglich nicht überschreiten. Zu den übrigen Kosten, zu deren Finanzierung der Zuschuss beitragen soll, zählen insbesondere

  • Unterkunft,
  • Verpflegung,
  • Kosten der An- und Abreise (Fahrtkosten),
  • Kurtaxe.
 
Wichtig

Chronisch kranke Kleinkinder

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für versicherte chronisch kranke Kleinkinder[1] kann der Zuschuss der Krankenkasse zu den sonstigen Kosten der Kur durch die Satzung auf bis zu 25 EUR erhöht werden.

Zu den chronischen Krankheitsbildern bei Kleinkindern können insbesondere Asthma bronchiale, Allergien, Mucoviscidose und Neurodermitis zählen.

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