Begriff

Die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter ist eine besonders konzipierte stationäre Leistung der GKV. Im Gegensatz zu den sonstigen stationären Vorsorgeleistungen steht hier die psychosoziale Problematik, die aus der Lebenssituation von Eltern entsteht, im Vordergrund.

Die Maßnahme findet in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen anderer Träger statt, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Sie kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme bzw. Vater-Kind-Maßnahme erbracht werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen und Inhalte der medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter sind in § 24 SGB V beschrieben. Den Versorgungsvertrag mit stationären Einrichtungen regelt § 111a SGB V. Regelungen zur Qualitätssicherung enthält § 137d SGB V, die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst in Stichproben § 275 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.

Bedingt durch viele rechtliche Änderungen haben sich die damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen in Gemeinsamen Rundschreiben mit diesem Thema beschäftigt: GR v. 9.12.1988, GR v. 21.12.1999, GR v. 26.11.2003, GR v. 9.3.2007-I. Außerdem enthält die nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V erlassene Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation alle medizinischen Voraussetzungen für die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter.

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