Die Leistungen nach § 24 SGB V können auch als Mutter-/Vater-Kind-Leistung erbracht werden. Maßgebend ist die Indikation für die Mutter/den Vater. Mutter-/Vater-Kind-Leistungen können in Betracht kommen, wenn

  • das Kind behandlungsbedürftig ist und seiner Indikation entsprechend behandelt werden kann,
  • zu befürchten ist, dass eine maßnahmebedingte Trennung von der Mutter/dem Vater zu psychischen Störungen des Kindes führen kann (z. B. aufgrund des Alters),
  • bei Müttern/Vätern, insbesondere bei allein erziehenden oder berufstätigen Müttern/Vätern, eine belastete Mutter-/Vater-Kind-Beziehung verbessert werden soll,
  • wegen einer besonderen familiären Situation eine Trennung des Kindes/der Kinder von der Mutter/dem Vater unzumutbar ist,
  • das Kind während der Leistungsinanspruchnahme der Mutter/des Vaters nicht anderweitig betreut und versorgt werden kann und die Durchführung der Leistung für die Mutter/den Vater daran scheitert.

Besonders wichtig ist, dass die Mitaufnahme des Kindes/der Kinder den Erfolg der Vorsorgemaßnahme der Mutter/des Vaters nicht gefährdet. Die Kinder werden in den Einrichtungen von Fachpersonal, auch pädagogisch qualifiziertem, betreut und, sofern erforderlich, in das Vorsorgekonzept der Mutter/des Vaters einbezogen.

3.1 Behandlungsbedürftigkeit des Kindes

Bei Behandlungsbedürftigkeit des Kindes ist zu prüfen, ob eine medizinische Betreuung in der Einrichtung sichergestellt werden kann.

Liegt eine Indikation zur medizinischen Rehabilitation bei Kindern vor, ist für das Kind eine indikationsspezifische Rehabilitation zu empfehlen. Falls erforderlich kann die Mutter/der Vater als Begleitperson mit in die Rehabilitationseinrichtung für Kinder aufgenommen werden. Die Vorsorgebedürftigkeit der Mutter/des Vaters ist getrennt davon zu beurteilen.

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3.2 Altersgrenze für Kinder

Die Möglichkeit zur Mitaufnahme besteht in der Regel für Kinder bis 12 Jahren, in besonderen Fällen bis 14 Jahren. Für Kinder mit Behinderungen gelten keine Altersgrenzen.

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