Durch den Verweis auf § 23 Abs. 1 SGB V werden medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter unter den gleichen Voraussetzungen wie die sonstigen ambulanten und stationären Vorsorgeleistungen erbracht.
Im Rahmen dieser primär- und sekundärpräventiven Ausrichtung berücksichtigen Leistungen nach § 24 SGB V allgemeine und mütter-/väterspezifische Kontextfaktoren.
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