Nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 4 SGB V ist auch bei der medizinischen Rehabilitation für Mütter oder Väter die vorrangige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu prüfen (persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI). Dabei ist zu beachten, dass die Rentenversicherungsträger keine Mutter-/Vater-Kind-Leistungen in besonderen Einrichtungen erbringen. Daher ist ein Verweis der Antragsteller auf den Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht zulässig.

Sofern bei der sozialmedizinischen Prüfung eines Antrags allerdings festgestellt wird, dass eine Indikation für eine Rehabilitationsleistung gesehen oder bestätigt wird, ist zu prüfen, ob die Mütter-/Väterspezifik die Zielsetzung der erforderlichen Leistung bestimmt. Ist dies nicht der Fall und liegen die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI vor, ist der Leistungsantrag an den vorrangig zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.

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