Der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geht eine Beratung der Versicherten über

  • die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • der Teilhabe am Arbeitsleben und
  • ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

voraus. Dabei wirken Vertragsarzt und Krankenkasse zusammen. Der Vertragsarzt berät insbesondere über die Ziele, Inhalte, Abläufe und Dauer der Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Krankenkasse berät insbesondere über Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation sowie über alternative Leistungsangebote, den voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger und die Notwendigkeit der Antragsstellung.

8.1 Verordnung

Ergibt sich aus dem Beratungsgespräch, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zlasten der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig sind und der Versicherte diese in Anspruch nehmen will, verordnet der Vertragsarzt die Leistung auf dem Verordnungsformular Muster 61 Teile B bis D.

Die Krankenkasse prüft nach Eingang dieser Verordnung ihre Zuständigkeit und ob Gründe einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation entgegenstehen.

Sofern die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers durch den Arzt nicht abschließend beurteilt werden kann oder eine ergänzende Beratung durch die Krankenkasse gewünscht wird, ist dies mit dem Verordnungsformular Muster 61 Teil A mitzuteilen. Die Krankenkasse informiert den Arzt über die Zuständigkeit durch Rücksendung des mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Verordnungsformulars Muster 61 Teil A.

[1]

8.2 Medizinischer Dienst

Die Krankenkassen haben die medizinischen Rehabilitationsleistungen in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen. Hierzu enthält die Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation weitere Hinweise.

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