Medizinische Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter können nicht vor Ablauf von 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden. Dies sind insbesondere folgende Leistungen:

  • ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in wohnortnahen Einrichtungen[1],
  • stationäre Rehabilitationsmaßnahmen[2],
  • ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung[3],
  • sonstige Leistungen zur Rehabilitation der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VI,
  • stationäre Heilbehandlung der Unfallversicherungsträger[4],
  • Rehabilitations- oder Kurmaßnahmen der Versorgungsämter (BVG) oder der Sozialämter (SGB XII)

Nicht anzurechnen sind alle medizinischen Vorsorgeleistungen. Eine vorzeitige Leistung ist möglich, soweit diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.

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