Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Befreiung von der Versicherungspflicht. Mitgliedschaft einer Tierärztin in berufsständischer Versorgungseinrichtung. keine Auswirkung auf eine Tätigkeit als Pharmaberaterin

 

Orientierungssatz

1. Der Regelungsgehalt eines Befreiungsbescheids nach § 7 Abs 2 AVG iVm § 231 Abs 1 S 1 SGB 6 bzw § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm Abs 5 SGB 6 ist von vornherein dahingehend eingeschränkt, dass die Befreiung nicht personen-, sondern allein beschäftigungs- bzw tätigkeitsbezogen ist. Sie gilt nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt worden ist (vgl BSG vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R = SozR 3-2600 § 56 Nr 12).

2. Die Beschäftigung einer Tierärztin als Pharmaberaterin wird nicht von der Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 erfasst, da sich die Befreiungsmöglichkeit allein auf die Beschäftigung beschränkt, deretwegen die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung und die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer besteht. Eine Tätigkeit als Pharmaberaterin erfordert jedoch nicht zwingend eine Approbation als Tierärztin.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.2012; Aktenzeichen B 12 R 5/10 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht für ihre ab dem 01.4.1997 bei einem Pharmaunternehmen ausgeübte Tätigkeit als Pharmaberaterin.

Die 1963 geborene Klägerin ist promovierte Tierärztin. Nach ihrer Approbation trat sie der Bayerischen Tierärztekammer bei. Seit dem 13.03.1991 ist sie Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung (Beigeladene zu 1). Die Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1 wird seit dem 01.07.2002 wegen Verlegung der beruflichen Tätigkeit in ein Gebiet außerhalb des Zuständigkeitsbereichs freiwillig unter Entrichtung des Pflichtbeitrags fortgesetzt. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 04.04.1991 die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Die Beklagte sprach die beantragte Befreiung mit Bescheid vom 05.06.1991 mit Wirkung zum 13.03.1991 aus. Sie wies dabei darauf hin, dass für den Fall der Ausübung mehrerer Beschäftigungen die Befreiung nur für die Beschäftigung gelte, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruhe und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen seien.

Die Klägerin war seit dem 01.04.1997 bei der beigeladenen Firma B M S (Beigeladene zu 2) als Pharmaberaterin im Außendienst tätig. Ausweislich einer Bescheinigung dieser Firma vom 25.05.2005 bestand ihr Aufgabengebiet darin, den Ärzten wissenschaftliche und verordnungstechnische Informationen zu vermitteln, um den Bekanntheitsgrad der betreffenden Produkte zu erweitern und deren Einsatz zu fördern. Daneben organisierte die Klägerin Fortbildungen der Kunden und nahm für die Beigeladene zu 2) an wissenschaftlichen Kongressen teil. Seit dem 01.01.2006 ist sie als Pharmaberaterin Speciality Care/Immunologie/Dermatologie/Gastroenterologie für die Firma B P GmbH (Beigeladene zu 3) tätig.

Seit dem 01.07.1997 ist die Klägerin Mitglied der Tierärztekammer Rheinland-Pfalz, praktiziert jedoch nicht als Tierärztin.

Mit Bescheid vom 31.10.2005 stellte die Beklagte der Klägerin gegenüber fest, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht mit dem 30.11.2005 ende, da die Kammerzugehörigkeit der Klägerin zu diesem Zeitpunkt geendet habe.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hob die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2005 den Bescheid vom 31.10.2005 auf.

Mit Bescheid vom 20.02.2006 stellte die Beklagte der Klägerin gegenüber fest, dass sich die Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid vom 05.06.1991 nicht auf ihre berufsfremde Beschäftigung als Pharmareferentin erstrecke, da es sich bei dieser von ihr ab dem 01.04.1997 ausgeübten Tätigkeit nicht um eine tierärztliche Beschäftigung handele. Die Tätigkeit als Pharmareferentin stelle im Übrigen weder infolge ihrer Eigenart noch durch vertragliche Abrede ein im Voraus befristetes Beschäftigungsverhältnis dar.

Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pharmareferentin Kenntnisse verwerten würde, die sie in ihrer Ausbildung zur Tierärztin erworben habe. Im Übrigen sei auch die tierärztliche Ausbildung Zugangsvoraussetzung zu ihrem jetzigen Beruf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung Folgendes aus: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 7 Abs. 2 AVG, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf die seit dem 01.04.1997 ausgeübte Beschäftigung als Pharmareferentin scheide aus, da es sich hierbei nicht um eine spezifisch tierärztliche Tätigkeit handele. Der Bescheid vom 05.06.1991 erstrecke ...

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