Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Einkommenseinsatz. Leistungen der russischen Rentenversicherung. Invalidenrente, DEMO-Rente, Erhöhungsbeitrag zur Altersrente. keine Anrechnungsfreiheit nach § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 analog. keine Vergleichbarkeit mit der Grundrente nach BVG. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungen des russischen Rentenversicherungsträgers für Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges sowie für Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" (sog Invalidenrente, DEMO-Leistung, Erhöhungsbetrag zur Altersrente) sind den in § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 genannten Leistungen nicht vergleichbar sind und deshalb bei der Sozialhilfe als Einkommen zu berücksichtigen.

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschuss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des “Großen vaterländischen Krieges„ bzw. Träger des Zeichens “Überlebende der Blockade Leningrads„ geleistet werden, für die Zeit ab 1.5.2015.

Der 1932 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, die 1928 geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsteller sind miteinander verheiratet. Beide Antragsteller beziehen aus Russland eine Rente, eine sog. DEMO-Rente, eine Invalidenrente sowie einen Zuschlag zur Rente. Die DEMO-Rente, die Invalidenrente und der Zuschlag zur Rente werden gewährt an Teilnehmer des “Großen vaterländischen Krieges„ sowie an Träger des Zeichens “Überlebende der Blockade Leningrads„. Die russischen Rentenleistungen werden von dem in Russland lebenden Sohn des Antragstellers dort abgehoben und abzüglich eines Betrags von monatlich 114 € in mehrmonatigen Abständen an den Antragsteller überwiesen. In Höhe von 114,- € sind die Rentenleistungen an den Sohn des Antragstellers abgetreten zur Abgeltung eines Darlehens, das der Sohn dem Antragsteller zur Anschaffung eines Personenkraftwagens gewährt hat; der Pkw ist zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs an den Sohn des Antragstellers übereignet. In der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin den Antragstellern - unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung beider Antragsteller- zuletzt durch Bescheid vom 14.3.2014 (mit Änderungsbescheiden vom 4.8.2014 und 16.12.2014) für die Zeit vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bewilligt, wobei sie lediglich die russischen Grundrenten als Einkommen angerechnet hatte.

Mit Bescheid vom 21.4.2015 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 1.3.2015 bis 28.2.2016 und teilte mit, bis zum bis 30.4.2015 würden weiter nur die Grundrenten als Einkommen angerechnet. Ab 1.5.2015 würden unter Berücksichtigung der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2014 - L 20 SO 254/12 - sämtliche aus Russland gezahlten Renten in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Für die Zeit vom 1.3.2015 bis 30.4.2015 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen in Höhe von 768,32 € monatlich und für die Zeit ab 1.5.2015 Leistungen in Höhe von 253,32 € monatlich, wobei sie bei dem Antragsteller die russische Rente (330,- €), die DEMO-Rente (12,- €), die Invalidenrente (185,- €) und den Zuschlag (25,- €) und bei der Antragstellerin die russische Rente (300,- €), die DEMO-Rente (25,- €), die Invalidenrente (243,- €) und den Rentenzuschlag (25,- €) als Einkommen berücksichtigte. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 12.5.2015 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 29.6.2015 haben sie beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, über den 1.5.2015 hinaus weiterhin Leistungen ohne Anrechnung der Invalidenrente, der DEMO-Rente und des Zuschlags zur Rente zu gewähren und Prozesskostenhilfe zu gewähren. Sie haben ein Rundschreiben der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Nr. 11/2011 vom 26.7.2011) vorgelegt, in dem ausgeführt wird, die besagten Leistungen seien nicht als Einkommen anzurechnen. Weiter haben sie die Zusammenfassung des für das Sozialgericht Nürnberg erstatteten Gutachtens des I e.V. vom 31.1.2011 vorgelegt, wonach die russische Invalidenrente den Charakter einer Entschädigung für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht habe.

Mit Beschluss vom 16.7.2015 hat das Sozialgericht Trier die Anträge auf Erlass ein...

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