Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Eintragung in das von der Kassenärztlichen Vereinigung geführte Arztregister als Vertragsarzt

 

Orientierungssatz

1. Die Eintragung eines Arztes in das von der Kassenärztlichen Vereinigung geführte Arztregister setzt nach § 95 a Abs. 1 SGB 5 sowohl die Approbation als Arzt voraus als auch den erfolgreichen Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung oder einer nach den Abs. 4 und 5 anerkannten Qualifikation.

2. Aus dem Wortlaut "erfolgreicher Abschluss" ergibt sich das Erfordernis, dass nach Beendigung der Weiterbildung eine Prüfung erfolgen muss, die auch bestanden wird.

3. Die Dauer der erforderlichen Weiterbildungszeit beträgt seit dem 1.1.2006 fünf Jahre.

4. Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist zwar eine zwei- bzw. dreijährige Ausbildung ausreichend. Einer Erweiterung der Qualifikationsanforderungen durch nationales Recht steht diese Richtlinie, die nur einen Mindeststandard festschreibt, nicht entgegen.

5. Diese Regelung begründet weder einen Verstoß gegen Art. 12 EGV noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der EGV schreibt nicht vor, dass der eigene Staatsangehörige stets wie ein Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten zu stellen ist.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch im zweiten Rechtszug die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Eintragung in das von der Beklagten geführte Arztregister für Vertragsärzte.

Der 1961 geborene Kläger hat 1984 an der staatlichen medizinischen Hochschule U nach Medizinstudium die ärztliche Prüfung abgelegt. Seit 1992 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf; im Jahr 2000 erwarb er die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Marz 2001 erteilte ihm die Bezirksregierung Köln die Approbation als Arzt; im September 2007 sprach ihm die Ärztekammer Nordrhein die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin gemäß § 44a Abs. 4 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) aus.

Im Januar 2008 beantragte der Kläger die Eintragung in das Arztregister.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2008 mit der Begründung ab, durch die Erteilung der Urkunde nach § 44a Abs. 4 HeilBerG sei keine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 95a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei seit ca. 24 Jahren, davon 15 Jahre in Deutschland, ärztlich tätig. Die notwendigen beruflichen Voraussetzungen seien seit langem erfüllt und entsprechend bezeugt. Ihm sei die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Arzt für Allgemeinmedizin von der Ärztekammer Nordrhein bestätigt worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid zurück.

Mit seiner Klage vom 27.10.2008 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister nach § 95a SGB V seien erfüllt. Nach Abs. 2 der Vorschrift sei eine allgemeinmedizinische Weiterbildung i.S.d. Abs. 1 nachgewiesen, wenn der Arzt nach landesrechtlichen Vorschriften zum Führen der Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin berechtigt sei und er diese Berechtigung nach einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin bei zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten und in dafür zugelassenen Einrichtungen erworben habe. Seine Berechtigung ergebe sich aus der Bestätigung der Ärztekammer Nordrhein. Darüber hinaus könne auch keine fünfjährige Weiterbildung gefordert werden, weil § 95a Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung, nach der eine dreijährige allgemeinmedizinische Weiterbildung ausreichend sei, Anwendung finde. Die Anerkennung zum Facharzt für Allgemeinmedizin sei von der Ärztekammer nach dieser Fassung ausgesprochen worden. Er habe seine allgemeinmedizinische Weiterbildung nicht nur vor dem 01.01.2006 begonnen, sondern auch abgeschlossen. Im Übrigen habe der Vorsitzende des Bezirksstellenrates Dr. X, der den Ablehnungsbescheid formuliert habe, auch als Beisitzer der Widerspruchsstelle fungiert und den Widerspruchsbescheid mit unterzeichnet. Dies fordere die Besorgnis der Befangenheit heraus.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in das Arztregister einzutragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Arztregistereintragung setze voraus, dass die Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin nach einer mindestens fünfjährigen erfolgreichen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin erworben worden sei. Der Kläger habe eine solche Weiterbildung jedoch nicht e...

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