Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berechtigter. Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG -   nichterwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Bezug von Analogleistungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der Bezug von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG lässt den Leistungsausschluss der Anspruchsberechtigung nach § 7 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 2 nicht entfallen, denn auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 AsylbLG verliert der Asylbewerber nicht die formale Stellung eines Leistungsberechtigten iS von § 1 AsylbLG.

2. Der in § 7 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 2 vorgesehene Ausschluss der Leitungsberechtigung beschränkt sich nicht nur auf die Leistungsberechtigten iS von § 7 Abs 1 SGB 2, sondern erfasst auch die Leistungsberechtigten nach § 7 Abs 2 SGB 2, also auch nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Eine Beschränkung des Leistungsausschlusses auf erwerbsfähige Leistungsberechtigte iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB 2 lässt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem gesetzgeberischen Willen entnehmen.

3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 2 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.12.2009; Aktenzeichen B 14 AS 66/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 11.02.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.bis zum 30.04.2005.

Die Klägerin zu 1) ist russische Staatsangehörige und mit dem russischen Staatsangehörigen S D (Leistungsbezieher) verheiratet. Das Ehepaar hat fünf Kinder, den am 00.00.1987 geborenen Sohn U, den am 00.00.1988 geborenen Sohn T, den am 00.00.1990 geborenen Sohn B, den am am 00.00.1993 geborenen Sohn M und den am 00.00.1999 geborenen Sohn N (Kläger zu 2).

Im September 2001 reiste der Leistungsbezieher mit seinen Söhnen T, B und M in die Bundesrepublik ein. Den Antrag des Leistungsbeziehers und seiner drei Söhne auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 18.03.2002 ab. Hinsichtlich des Leistungsbeziehers wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 Ausländergesetzes (AuslG) bestandskräftig festgestellt. Die Söhne T, B und M wurden zur Ausreise aufgefordert. Durch Bescheide vom 24.06.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass bei den Söhnen T, B und M die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen und hob die Abschiebungsanordnung auf. Die Bestandskraft dieser Bescheide trat am 25.06.2005 ein.

Im Januar 2002 reiste die Klägerin mit ihren beiden Söhnen U und N (Kläger zu 2) in die Bundesrepublik ein. Den Antrag der Klägerin und ihrer beiden Söhne auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 25.11.2002 ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin mit ihren beiden Söhnen zur Ausreise auf. Durch Bescheid vom 10.08.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass bei der Klägerin zu 1) und ihren beiden Söhnen U und N (Kläger zu 2) die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen und hob die Abschiebungsanordnung auf. Die Bestandskraft des Bescheides trat am 24.08.2005 ein.

Am 11.05.2004 erteilte der Kreis I dem Leistungsbezieher eine Aufenthaltsbefugnis mit der Auflage, dass eine selbständige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit war nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet. Die Klägerin zu 1) war in der Zeit vom 01.01 bis zum 30.04.2005 im Besitz einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit der Auflage, dass eine selbständige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Eine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit war nur gemäß gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Die Söhne M, T, B und N besaßen eine Duldung mit der Auflage, dass keine Erwerbstätigkeit gestattet war. In der Zeit vom 01.01 bis zum 30.04.2005 besaß der Sohn U eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit der Auflage, dass eine selbständige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Eine arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit war nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet.

Bis zum 31.12.2004 bezog der Leistungsbezieher von der Beigeladenen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er wohnte mit seiner Familie in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.04.2005 in der Gemeinschaftsunterkunft, L Straße 00, M. Die monatliche Benutzungsgebühr betrug 695,24 EUR. Die Söhne B, T, M und N besuchten im streitbefangenen Zeitraum die ...

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