Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld, insbesondere die Erfüllung der Anwartschaftszeit.

Der 1968 in Nigeria geborene und im März 1995 nach Deutschland eingereiste Kläger, studierter Agrarwissenschaftler, absolvierte im Jahr 2003 eine Ausbildung zum Gebäudereiniger. Er war spätestens ab dem 01.04.2004 in der in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Firma seiner Ehefrau, PCS, tätig. Das Gewerbe war bei der Stadt C auf den Namen der Ehefrau des Klägers, Fr. E, angemeldet. Nachdem über das Vermögen seiner Ehefrau am 20.07.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde - auch aufgrund rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge -, kündigte die Insolvenzverwalterin dem Kläger mit Schreiben vom 28.07.2016 zum 15.08.2016. Das Gewerbe wurde bereits zum 20.07.2016 abgemeldet.

Mit an die Insolvenzverwalterin der Fa. OSC gerichtetem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12.04.2017 über eine vom 30.12.2016 bis 13.01.2017 bei der Fa. PCS durchgeführte Betriebsprüfung (Prüfzeitraum vom 20.04.2016 bis 19.07.2016) beanstandete diese u.a. fehlerhafte Meldungen zu Personal und Entgelt (Schwarzarbeit bzw. -lohn) von diversen Arbeitnehmern, bei denen es sich wohl überwiegend um Landsleute des Klägers handelte. Auch verneinte die Deutsche Rentenversicherung das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses der Fa. PCS mit dem Kläger und stornierte entsprechende Meldungen für diesen. Ferner verneinte auch die Insolvenzverwalterin für die Firma PCS in einem Bericht für das Amtsgericht C vom 23.08.2016 die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers; dieser sei "faktischer Betriebsinhaber" gewesen.

Der Kläger meldete sich am 11.08.2016 bei der Beklagten mit Wirkung zum 16.08.2016 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Im schriftlichen Antrag gab er an, zuletzt vom 02.08.2015 bis zum 02.08.2016 als Geschäftsführer im Unternehmen seiner Ehefrau beschäftigt gewesen zu sein. In der Arbeitsbescheinigung wurde angegeben, dass der Kläger vom 01.04.2004 bis zum 15.08.2016 als Geschäftsführer beschäftigt gewesen sei. Im Zusatzblatt "Familienangehörige" gab der Kläger u.a. an, im Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und an die Weisungen des Betriebsinhabers gebunden gewesen zu sein. Auf dem Zusatzblatt "Geschäftsführer" gab der Kläger u.a. an, dass er über die einschlägigen Branchenkenntnisse verfügt, ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Wohl des Unternehmens gehabt habe und selbständig über Personal habe entscheiden können. Er habe aber dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterlegen und sich auch den Urlaub genehmigen lassen müssen. Ferner legte der Kläger Gehaltsabrechnungen der PCS für die Zeit ab August 2014 vor.

Auf Anfrage der Beklagten bei der für den Kläger zuständigen VIACTIV Krankenkasse, ob für den Kläger Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt worden seien (Schreiben vom 25.01.2017), teilte diese am 16.03.2017 mit: "Für den Versicherten liegen uns in der Zeit keine Entgeltmeldungen vor. Wir haben die Jahresmeldungen 2014 bis 15.08.2016 mit Entgelt 0,- EUR von Amts wegen erfasst. Beitragsnachweisungen liegen für den von Ihnen benötigten Zeitraum auch nicht vor. Es liegen nur Schätzungen vor".

Mit Bescheid vom 16.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er in den letzten zwei Jahren vor dem 16.08.2016 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und die Anwartschaftszeit nicht erfülle.

Den hiergegen am 15.04.2017 eingelegten, nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2017 als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der angegriffene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Mit der am 03.07.2017 bei dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Soweit die Beklagte behaupte, er habe keine zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, weise er darauf hin, dass er im Jahr 2015 rückständige Sozialversicherungsbeiträge vollständig über den Gerichtsvollzieher an die VIACTIV Krankenkasse gezahlt habe. Damit habe er sich in einem Pflichtversicherungsverhältnis befunden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 16.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2017 aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld antragsgemäß zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im durch Klagerücknahme bei dem Sozialgericht erledigten Parallelverfahren S 3 AL 300/17 hierzu ausgeführt: Der Kläger verkenne, dass es bei einem der Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142...

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