Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Beitragspflicht von Umsatzbeteiligungen. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Beitragserhebung

 

Orientierungssatz

1. Umsatzbeteiligungen sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt iSv § 23a SGB 4 zuzurechnen, unabhängig davon, ob sie als a-Konto-Zahlung oder als Schlusszahlung geleistet wurden, und damit bei der Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu Grunde zu legen.

2. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 des § 23a SGB 4 dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Demnach ist bei Einmalzahlungen der Monat der Auszahlung für die Beitragsansprüche bestimmend.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen B 12 KR 18/08 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung sowie von Umlagebeiträgen zur Ausgleichsklasse U2) und Säumniszuschlägen, insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Umsatzbeteiligungen in den Jahren 1999 bis 2003.

Der Kläger, ein niedergelassener Zahnarzt mit Praxis in H, ist Arbeitgeber des Beigeladenen zu 1), der seit dem 01.05.1996 in abhängiger Beschäftigung für den Kläger zahntechnische Arbeiten durchführt. Der Tätigkeit liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde. Nach dessen ursprünglicher Fassung (Arbeitsvertrag vom 17.04.1996) sollte der Beigeladene zu 1) eine Umsatzbeteiligung von 30 v. H. der von ihm pro Jahr erbrachten zahntechnischen Leistungen erhalten, mindestens jedoch ein Gehalt in Höhe von 4.800,00 DM (entsprechend 2.454,20 EUR) brutto. Am 28.05.1999 wurde der Arbeitsvertrag u. a. bezüglich der zu zahlenden Vergütung - wohl wegen Umsatzrückgängen - geändert. Vereinbart wurde nunmehr, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 01.05.1999 als Vergütung für seine Tätigkeit als Zahntechniker im Praxislabor des Klägers ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.350,00 DM (entsprechend 2.224,12 EUR) erhalten sollte. Zusätzlich hatte er für das Jahr 1999 einen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 30 v. H. der von ihm in diesem Jahr erbrachten zahntechnischen Leistungen des Anteils, der 180.000,00 DM (entsprechend 92.032,54 EUR) überschreiten würde. Die endgültige Abrechnung der Umsatzbeteiligung sollte zum Jahresende erfolgen. Ab dem 01.01.2000 sollte dem Beigeladenen zu 1) zu seinem Grundgehalt von 4.350,00 DM (entsprechend 2.224,12 EUR) eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 30 v. H. der von ihm erbrachten zahntechnischen Leistungen des Anteils, der 174.000,00 DM (entsprechend 88.964,79 EUR) pro Jahr übersteigen würde, gezahlt werden. Zur Jahresmitte sollte jeweils eine Zwischenabrechnung, zum Jahresende die Endabrechnung der Umsatzbeteiligung erfolgen.

Im streitgegenständlichen Zeitraum zahlte der Kläger folgende Umsatzprovisionen an den Beigeladenen zu 1) aus, wobei auf Wunsch des Beigeladenen zu 1) zum Teil außerhalb der vertraglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkte zusätzliche à-Konto-Zahlungen erfolgten:

Bei einem Überschreiten der Umsatzmarke von 180.000,00 DM (entsprechend 92.032,54 EUR) im November 1999 wurden im November 1999 zusätzlich zu dem Festgehalt in Höhe von 4.350,00 DM (entsprechend 2.224,12 EUR) als à-Konto-Zahlung 2.440,40 DM (entsprechend 1.247,76 EUR) geleistet, im Dezember 1999 wurde eine weitere Umsatzbeteiligung in Höhe von 16.064,00 DM (entsprechend 8.213,39 EUR) ausgekehrt. Die (geänderte) Umsatzmarke von 174.000,00 DM (entsprechend 88.964,79 EUR) wurde im Jahre 2000 bereits im September überschritten. Zusätzlich zu seinem Festgehalt erhielt der Beigeladene zu 1) im Februar, März, April, Mai, August, September und Oktober 2000 à-Konto-Zahlungen in Höhe von jeweils 450,00 DM (entsprechend 230,08 EUR), im Juni 2000 eine solche in Höhe von 10.000,00 DM (entsprechend 5.112,92 EUR), im Juli 2000 in Höhe von 9.327,00 DM (entsprechend 4.768,82 EUR), im November 2000 in Höhe von 4.050,00 DM (entsprechend 2.070,73 EUR). Im Dezember 2000 erfolgte nach Schlussrechnung die Auszahlung von weiteren 14.159,00 DM (entsprechend 7.239,38 EUR). Im Jahre 2001 stellten sich die Verhältnisse ähnlich dar. Die Umsatzmarke von 174.000,00 DM (entsprechend 88.964,79 EUR) wurde im Oktober des Jahres überschritten. Zu à-Konto-Zahlungen in Höhe von jeweils 450,00 DM (entsprechend 230,08 EUR) kam es von Januar bis Mai sowie im August, September und November 2001. Weitere à-Konto-Zahlungen erbrachte der Kläger im Juni 2001 in Höhe von 7.000,00 DM (entsprechend 3.579,04 EUR) sowie im Juli 2001 in Höhe von 7.649,00 DM (entsprechend 3.910,87 EUR). Die Schlusszahlung betrug im Dezember 2001 7.350,00 DM (entsprechend 3.758,00 EUR). Im Jahre 2002 wurde die Umsatzmarke im September überschritten. Der Beigeladene zu 1) erhielt ...

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