Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragserhöhung. Genehmigung. Rückwirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Vorstandsbeschluß gem § 220 Abs 2 S 2 SGB 5 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Eine Beitragserhöhung wird erst mit der Erteilung der Genehmigung wirksam, auch wenn der Vorstandsbeschluß vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Beitragserhöhung liegt.
3. Rückwirkende Beitragserhöhungen sind grundsätzlich unzulässig.
Fundstellen
Dokument-Index HI1665388 |
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