Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Kostenübernahme des Grundsicherungsträgers für einen Kabelanschluss und dessen Nutzung

 

Orientierungssatz

1. Zu den tatsächlichen Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 gehören auch die Nebenkosten, soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführten Betriebskosten handelt. Die Kosten für den Kabelanschluss bzw. die Nutzung desselben sind grundsätzlich als Bedürfnisse des täglichen Lebens von der Regelleistung gedeckt. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB 2 zu erbringen.

2. Die Kosten des Kabelanschlusses und dessen Nutzung sind nicht als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB 2 anzuerkennen. Weder besteht ein unabweisbarer Bedarf, noch ist der Bedarf so erheblich, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des Hilfebedürftigen nicht mehr gewährleistet wäre.

3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 01.10.2018 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet auch im Berufungsverfahren nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses in seiner Wohnung in Höhe von 21,00 EUR monatlich, hilfsweise die Übernahme der monatlichen Kosten für den DVB-T2 Empfang in Höhe von 5,75 EUR monatlich.

Der 1962 geborene Kläger steht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit vorläufigem Bescheid vom 28.04.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 824,43 EUR monatlich für den Zeitraum von Juni bis November 2017. Mit weiteren Bescheiden vom 06.11.2017, 25.11.2017 und 08.05.2018 bewilligte dieser ihm Leistungen für die Zeit von 01.12.2017 bis zum 31.12.2018. Mit Bescheid vom 16.08.2018 erfolgte die endgültige Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.05.2018.

Der Kläger bewohnt seit dem 01.07.2009 eine 64 m2 große Wohnung, für die er eine monatliche Kaltmiete i.H.v. 480,00 EUR sowie eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 140,00 EUR aufzuwenden hat. In § 6 (Betriebskosten) des Mietvertrages ist unter Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 aufgeschlüsselt, welche Betriebskosten umlagefähig sein sollen. Der Mietvertrag enthält keine anteilige Kostentragungspflicht für die Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage oder des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen Verteileranlage. Der entsprechende Passus (§ 6 lit. r.)wurde von den Vertragsparteien gestrichen. Auch enthält der Mietvertrag keine Verpflichtung zum Abschluss eines "Kabelvertrags". In § 9 Nr. 2 des Mietvertrages ist zudem geregelt,

"dass der Mieter zu der Anbringung einer Antennenanlage / Parabolantenne nur berechtigt ist, wenn nach Abwägung aller Interessen der Vermieter keinen triftigen, sachbezogenen Grund hat, dem Mieter den Zugang zu allgemeinen Informationsquellen zu verweigern. Empfangsanlagen dürfen vom Mieter nur im Einvernehmen mit dem Vermieter an der vom Letzteren zu bezeichnenden Stelle angebracht werden".

Weitere Angaben zu der Anbringung einer Parabolantenne, insbesondere die Bezeichnung des zulässigen Anbringungsortes, erfolgen im Mietvertrag nicht. Ebenso enthält die in § 24 als Bestandteil des Mietvertrages aufgenommene Hausordnung keine diesbezüglichen Regelungen.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten eines Kabelanschlusses in seiner Wohnung i.H.v. 21,00 EUR monatlich, hilfsweise die Übernahme der Kosten für den DVB-T2 Empfang i.H.v. 5,75 EUR monatlich.

Beide Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2017 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Kabelanschlussgebühren lediglich im Rahmen der Unterkunftskosten berücksichtigt werden könnten, sofern diese durch den Vermieter erhoben würden und mithin unabhängig vom Willen des Mieters entstünden. Die Sicherstellung des Informationsbedürfnisses erfolge ansonsten grundsätzlich aus der Regelleistung. Dazu zählten sowohl die Gebühren, welche aufgrund eines Vertrages mit einem Kabelanbieter entstünden, als auch die monatlichen Kosten für die Nutzung des erweiterten TV-Angebotes über DVB-T2. Für den Empfang öffentlich-rechtlicher Sender über DVB-T2 würden zudem auch keine Gebühren anfallen, so dass das TV-Angebot in diesem Umfang kostenfrei genutzt werden könne. Die monatlichen Gebühren, welche lediglich zu Erweiterung dieses Angebotes anfallen würden, seien demnach aus der Regelleistung zu finanzieren.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 10.08.2017, mit dem er anführte, dass er sich, nachdem DVB-T1 eingestellt worden sei, um fernsehen zu können entweder für Kabelfernsehen oder aber für DVB-T2 entscheiden müsse und beides kostenpflichtig sei. Die über DVB-T2 ausgestrahlten frei empfangbaren Programme würden nur in "H...

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