Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Paketzusteller

 

Orientierungssatz

1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

2. Ein Kurierfahrer, der sich seinem Auftraggeber gegenüber zur Auslieferung von Paketen gegen Bezahlung nach jeweils ausgelieferten Mengen verpflichtet, dabei ein vereinbartes Zustellgebiet einzuhalten hat, in örtlicher und zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden ist, zur Wahrung vereinbarter Termine verpflichtet ist, hinsichtlich der Auslieferung an konkrete Vorgaben gebunden ist und einem wesentlichen unternehmerischen Risiko nicht ausgesetzt ist, ist nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt.

3. Dieser Beurteilung widerspricht nicht, wenn der Betreffende das nötige Zustellfahrzeug vorzuhalten hat, eine Schadensersatzpflicht bei Schlechterfüllung vereinbart ist und Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgeschlossen sind.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.9.2015 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.2.2016 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) als Kurierfahrer im Zeitraum vom 1.3.2013 bis zum 28.2.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Beigeladene zu 1) betrieb in der Zeit vom 1.3.2013 bis zum 28.2.2014 unter der Firma Kurierdienste H ein Hermes-Satellitendepot (SAT) in I. Hierzu schloss sie mit Wirkung zum 1.3.2013 am 21.2.2013 mit der Hermes Logistik Gruppe Deutschland GmbH (HLGD), Niederlassung I, einen sog. Satellitendepot-Vertrag (SAT-Vertrag), mit welchem sie sich zur Zustellung von Sendungen auf der "letzten Meile" verpflichtete. In diesem Vertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es unter anderem wörtlich:

"1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der Sendungszustellung und -abholung sowie aller damit verbundenen Nebenleistungen durch den Auftragnehmer in dem in Anlage 1 definierten Zustellgebiet. [ ...]

1.3 HLGD überlässt dem Auftragnehmer die für die Abwicklung der Vertragspflichten standardisierten Formulare und Unterlagen für das Berichtswesen sowie die für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen EDV-Geräte ("Sachmittel") gemäß Anlage 2/Beilage 1 gegen Entgelt zum Gebrauch. Die überlassenen Sachmittel sind einsatzbereit zu halten und ausschließlich im Rahmen dieses Vertrages einzusetzen. HLGD ist bei Bedarf ein zentralseitiger Zugriff auf die Daten am SAT zu gewähren. [ ...]

3. Servicequalität

HLGD ist den eigenen Auftraggebern gegenüber zur Einhaltung exzellenter Qualitäten verpflichtet. [ ...].

3.2 Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben verantwortlich. Er hat die Serviceanforderungen sicherzustellen, die ihm seitens der HLGD bekannt gemacht werden. Diese sind insbesondere aus dem "Abwicklungshandbuch SAT-Depot" und dem "Hermes-Qualitätshandbuch (für Zusteller)" im jeweils aktuellen Stand ersichtlich, deren Kenntnisnahme der Auftragnehmer bestätigt. [ ...]

3.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er bzw. die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen während der Zustell- und Abholtätigkeit anhand ihrer vollständigen Oberkörper-Bekleidung und eines Namensschildes als Hermes-Partner zu erkennen sind. [ ...]

3.5 Zur gemeinsamen Überprüfung der Abwicklungs- und Servicequalität gewährt der Auftragnehmer der HLGD für die Dauer der Zusammenarbeit ein nichtwiderrufliches Zutrittsrecht hinsichtlich der Geschäftsräume, die der Auftragnehmer zum Sendungsumschlag nutzt. Dies umfasst auch die Durchführung regelmäßiger Qualitätsaudits, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und den dazugehörigen Leistungsvereinbarungen zu überprüfen. [ ...].

4. Sozialstandard [ ...]

4.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den "Verhaltenskodex - Sozialstandards und Beschäftigungsbedingungen der Hermes Logistik Gruppe Deutschland für den Umgang mit Mitarbeitern und Vertragspartnern in der Paketdistribution" (nachfolgend "Verhaltenskodex") zu beachten, deren Kenntnisnahme der Auftragnehmer bestätigt. [ ...].

5. Vergütung

5.1 Für die vom Auftragnehmer vertraglich zu erbringende...

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