Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Auszahlung aus einem Versicherungsvertrag bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Beitragsbemessung zur Kranken- und Pflegeversicherung sind auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden.

2. Eine Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung hat zu erfolgen, wenn die Lebensversicherung die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt und somit die Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben im Vordergrund steht.

3. Beruht eine Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers auf einer vertraglichen Vereinbarung, welche allein den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und die Folgen für den vom Arbeitgeber geschlossenen Versicherungsvertrag regelt, so ist Rechtsgrund der entsprechenden Zahlung nicht das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Weil die Zahlung allein den Charakter einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat, stellt eine solche Zahlung keinen Versorgungsbezug i. S. von § 229 SGB 5 dar und ist infolgedessen bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen.

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2007 geändert. Der Bescheid vom 06.03.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 sowie der Bescheid vom 07.12.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob Auszahlungen aus einem Versicherungsvertrag der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger war bis Ende 2005 bei den in Deutschland stationierten C Streitkräften beschäftigt. Anschließend bezog er Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Für ihn bestand ab 01.01.1969 eine Gruppenversicherung bei der W Lebensversicherungs Aktiengesellschaft (WL-AG), deren Beiträge der C Staat als Arbeitgeber des Klägers trug. Die Versicherungssumme bei Vollendung des 65. Lebensjahres sowie im Todesfall betrug 76.414,- Euro. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestand die Möglichkeit, entweder die Versicherung auf eigene Kosten als Einzelversicherung fortzuführen oder die Versicherung nicht fortzusetzen und eine Ablösungsvergütung in bar zu erhalten. Aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2005 erhielt der Kläger, der sich für die Möglichkeit entschieden hatte die Versicherung nicht fortzusetzen, einen Gesamtbetrag in Höhe von 57.161,40 Euro von der WL-AG ausgezahlt. Aufgrund einer entsprechenden Meldung der WL-AG stellte die Beklagte (auch für die Beigeladene handelnd), bei denen der Kläger kranken- und pflegeversichert ist, durch Bescheid vom 06.03.2006 fest, dass die Kapitalzahlung der WL-AG der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Ab 01.03.2006 habe der Kläger monatlich zur gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich 66,21 Euro und zur Pflegeversicherung 8,10 Euro zu zahlen.

Den dagegen am 16.03.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Kapitalzahlung der WL-AG um beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S.d. § 229 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handele.

Dagegen hat der Kläger am 14.11.2006 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Kapitalzahlung der WL-AG nicht beitragspflichtig sei. Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 06.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, der bei der WL-AG bestehende Gruppenversicherungsvertrag stelle eine Form der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB V) dar, so dass die Kapitalzahlungen als Versorgungsbezüge beitragspflichtig seien.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.10.2007 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihm am 29.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2007 Berufung eingelegt.

Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Kläger von der WL-AG aus dem Gruppenversicherungsvertrag der Stationierungsstreitkräfte eine weitere Kapitalzahlung in Höhe von 16.796,32 Euro zum 31.08.2007 erhalten. Diese hat die Beklagte (wiederum auch für die Beigeladene handelnd) durch den Bescheid vom 07.12.2007 der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen.

Der Kläger bringt zur Begründung der Berufung vor, dass weder der zunächst an ihn ausgezahlte Betrag in Höhe von 54.172,90 Euro noch der weitere, im Jahre 2007 an ihn ausgezahlte Betrag in Höhe vo...

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