Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtschutz ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.

2. Bei nicht möglicher abschließender Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 SGB 2 eine Folgenabwägung zu treffen. Wegen deren existenzsichernden Charakters fällt diese grundsätzlich zugunsten des Antragstellers aus. Nicht ausgeräumte Zweifel hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bleiben der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3. Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB 2 sind vom Grundsicherungsträger durch einstweiligen Rechtschutz bei drohender Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit zu gewähren. Diese ist erst bei Rechtshängigkeit einer Räumungsklage gegeben.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 geändert. Hinsichtlich des Bedarfs für Unterkunft und Heizung wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 wird klarstellend wie folgt gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 28.03.2012 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzüglich bereits geleisteter Zahlungen vorläufig zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus L beigeordnet.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu ½ in beiden Instanzen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist im tenorierten Umfang begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

Der Antragsteller hat nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung vorläufig (nur) einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch (SGB II) und zwar in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Diesbezüglich hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1- 4 SGB II sind glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er ist auch erwerbsfähig gemäß § 7 Abs.1 Nr. 2 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass Zweifel darüber bestehen, ob der Antragsteller mit der Zeugin L. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Allerdings hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Verbindlichkeiten der Zeugin L. i.H.v. monatlich 1.045,22 Euro, die sich auch in den im Verwaltungsverfahren überreichten Kontoauszügen der Zeugin widerspiegeln, der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Zeugin L. keine finanziellen Zuwendungen an ihn tätigt. Zur Überzeugung des Senats müssen die noch nicht ausgeräumten Zweifel hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers der Klärung einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Unter Berücksichtigung des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II und der nach der Rechtsprechung des BVerfG bei nicht möglicher abschli...

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