Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss einer Kostenübernahme für das schulische Angebot von Instrumentalunterricht durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Eine angemessene Lernförderung i. S. von § 28 Abs. 5 SGB 2 liegt nur dann vor, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Zusätzliche und damit nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote sind nach § 28 Abs. 5 SGB 2 nicht förderungsfähig.

2. Kosten eines Instrumentalunterrichts sind vom Grundsicherungsträger auch nicht nach § 21 Abs. 6 SGB 2 zu übernehmen. Sind mit der individuell gewählten Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben höhere Aufwendungen verbunden, so ist es dem Leistungsberechtigten zuzumuten, einen aufgrund seiner Wünsche entstandenen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 26.07.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bietet.

Hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist.

Gemessen an diesen Maßstäben bietet die auf Gewährung von weiteren 29,- Euro für monatliche Kosten in Höhe von 30,- Euro für die verpflichtende Teilnahme am Instrumentalunterricht einer Schulklasse mit musikalischem Schwerpunkt keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Es kann im Rahmen des PKH-Beschwerde-Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss geäußerten Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Klage durchgreifen, denn die Klage ist, wie vom Sozialgericht, auf dessen Ausführungen insoweit auch ergänzend Bezug genommen wird, zutreffend dargestellt wurde, jedenfalls nicht begründet.

Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. Offen bleiben kann allerdings, ob der Kläger im gesamten streitbefangenen Zeitraum überhaupt nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) leistungsberechtigt war. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen war sein persönlicher Bedarf in einzelnen Monaten durch Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld mehr als gedeckt, so dass kein Anspruch auf Sozialgeld bestand und er gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht der Bedarfsgemeinschaft angehörte. Damit würde es schon an einer allgemeinen Leistungsberechtigung fehlen.

Unabhängig davon handelt es sich bei den Kosten des Instrumentalunterrichts nicht um Aufwendungen für eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II. Denn eine angemessene Lernförderung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Aufnahme und auch der Verbleib in einer Schulklasse mit dem Schwerpunkt Musik gehört auch dann nicht dazu, wenn die Regelungen der Schule vorsehen, dass für Schüler dieser Klasse ein verpflichtender zusätzlicher kostenpflichtiger Instrumentalunterricht, der nachmittags von Lehrern der örtlichen Musikschule erteilt wird, zu besuchen ist. Wie die Beklagte und das Sozialgericht schon zutreffend dargestellt haben, handelt es sich bei dem Instrumentalunterricht nicht um eine Lernförderung, die geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Dies erschließt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (s. S. 105 der Bundestags-Drucks. 17/3404, wonach eine Lernförderung als Sonderbedarf zu gewähren ist, wenn sie notwendig ist, um (vorübergehende) Lernschwächen zu beheben). Der Instrumentalunterricht dient hier ersichtlich nicht zur Beseitigung einer solchen Lernschwäche, sondern dem Erwerb zusätzlicher Fähigkeiten. Dies ist jedoch nicht Zielrichtung einer Förderung nach § 28 Abs. 5 SGB II. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich das wesentliche Lernziel im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt und auf ein ausreichendes Leistungsniveau im Hinblick auf eine Versetzung in die nächste Klassenstufe gerichtet ist. Zusätzliche und damit nicht versetzungsrelevante Unterrichtsangebote sind nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht förderungsfähig. Eine erweiternde Auslegung dieser Norm kommt nicht in Betracht, da die Regelungen Ausnahmecharakter haben, weil Be...

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