Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung. Beschäftigungslosigkeit. Aufnahme eines unbezahlten Probearbeitsverhältnisses. Mitteilungspflicht. Hinweis im Merkblatt 1. Kenntnisnahme im Online-Antragsverfahren. grobe Fahrlässigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Aufnahme eines unbezahlten Probearbeitsverhältnisses beendet die Beschäftigungslosigkeit.

2. Teilt ein Arbeitslosengeldbezieher, der im Online-Antragsverfahren den Erhalt des Merkblattes 1 bestätigt hat, die Aufnahme eines unbezahlten Probearbeitsverhältnisses nicht mit, handelt er iS des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 grob fahrlässig.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.06.2021; Aktenzeichen B 11 AL 11/21 B)

 

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 22. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2017 sowie um eine diesbezüglich von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung iHv insgesamt 5.004,15 Euro.

Der 1976 geborene Kläger bezog nach einer abhängigen Beschäftigung als Berufskraftfahrer von der Beklagten seit dem 29. Dezember 2016 Arbeitslosengeld (Alg) nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 42,51 Euro (Bewilligungs- und Änderungsbescheide vom 10. und 24. Januar 2017). Die für diesen Alg-Bezug erforderliche persönliche Arbeitslosmeldung erfolgte am 19. Dezember 2016. Ausweislich des Verbis-Vermerks der Beklagten meldete sich der Kläger an diesem Tag bei der Agentur für Arbeit mit Wirkung ab 24. Dezember 2016 arbeitslos. Weiterhin wurde vermerkt, dass er den Antrag auf Alg online ausfüllen werde (sog „eService“). Ihm seien neben anderen Unterlagen auch das Merkblatt 1 ausgehändigt worden (vgl Verbis-Vermerk vom 19. Dezember 2016, Bl 88f der Gerichtsakte - GA -).

Zum weiteren Verfahrensablauf hat die Beklagte vorgetragen, dass dem Kläger Benutzername und Kennwort für den eService am 27. Dezember 2016 übersandt und am 29. Dezember 2016 im Rahmen eines Beratungsgespräches persönlich ausgehändigt worden seien. Der Kläger habe dann noch am 29. Dezember 2016 den Alg-Antrag elektronisch gestellt (vgl Alg-Antrag vom 29. Dezember 2016 mit dem Aufdruck „… übermittelt am 29.12.2016“, Bl 376ff der Verwaltungsakte - VA -). In diesem Online-Antrag habe der Kläger die Kenntnisnahme des Merkblattes für Arbeitslose bestätigt (Bl 381 VA). Ohne diese Bestätigung wäre es technisch auch nicht möglich gewesen, den Antrag elektronisch zu übermitteln (Bl 81 GA).

Dagegen hat der Kläger im Berufungsverfahren zunächst vorgetragen, sich nicht daran erinnern zu können, das Merkblatt 1 erhalten zu haben. Später hat er vorgetragen, das Merkblatt 1 nicht erhalten zu haben. Er habe den Alg-Antrag nicht online gestellt, sondern sich telefonisch arbeitslos gemeldet und dann einen persönlichen Termin erhalten. Die Antragsunterlagen habe er ausgefüllt und anschließend eingereicht. An das Datum der Einreichung der Antragsunterlagen könne er sich nicht mehr erinnern, da dies bereits zu lange her sei.

Am 20. April 2017 erfuhr die Beklagte im Rahmen eines Datenabgleichs, dass der Kläger von der H. I. GmbH (im Folgenden: B-GmbH) bei der zuständigen Einzugsstelle für die Zeit vom 1. bis 7. Februar 2017 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer angemeldet worden war. Auf Nachfrage der Beklagten gab die B-GmbH zunächst an, den Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2017 (Mittwoch) bis 7. Februar 2017 (Dienstag) bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche gegen Arbeitsentgelt als Berufskraftfahrer beschäftigt zu haben. Das Beschäftigungsverhältnis sei aufgrund eines am 7. Februar mit sofortiger Wirkung geschlossenen Aufhebungsvertrags beendet worden (Arbeitsbescheinigung vom 4. Mai 2017). Später korrigierte die B-GmbH diese Angaben dahingehend, dass es sich bei der Meldung von sozialversicherungspflichtigem Arbeitsentgelt um einen Fehler der Buchhaltung gehandelt habe. Es habe sich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt, für das keine Vergütung gezahlt worden sei. Der Aufforderung der Beklagten, den der Tätigkeit des Klägers zugrundeliegenden Arbeitsvertrag zu übersenden, kam die B-GmbH nicht nach (vgl E-Mail vom 27. Juli 2017).

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 26. April 2017 zu einer beabsichtigten Aufhebung der Alg-Gewährung ab 1. Februar 2017 sowie zu einer beabsichtigten Rückforderung des gewährten Alg sowie der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Eine Stellungnahme zu einer möglichen Verletzung von Mitteilungspflichten bzw zu einer etwaigen Kenntnis des Klägers vom Wegfall des Alg-Anspruchs ist im Anhörungsschreiben nicht ausdrücklich erbeten worden.

In seiner Antwort entschuldigte sich der Kläger, seiner Meldepflicht nicht „vom ersten Tag“ nachgekommen zu sein. Er habe sich in der zweiten Febr...

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