Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. freiwillige Versicherung. Beitragsbemessung. Berücksichtigung der im Rahmen eines Promotionsstipendiums gezahlten Forschungskostenpauschale

 

Leitsatz (amtlich)

Eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums gezahlte Forschungskostenpauschale ist für Mitglieder in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig. Eine Begrenzung der Verbeitragung des vollen Betrages des Stipendiums bedarf der gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BSG vom 7.6.2018 - B 12 KR 1/17 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 35).

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei die Frage der Verbeitragung der Forschungskostenpauschale aus einem Promotionsstipendium streitbefangen ist.

Die im Jahre 1985 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzliche kranken- und pflegeversichert. Sie ist Stipendiatin der I. -Stiftung und war seit dem 1. September 2010 als Promotionsstudentin an der Universität J. und K. J. eingeschrieben. Sie erhielt von der I. -Stiftung ein monatliches Grundstipendium iHv 1.050,00 € sowie eine Forschungskostenpauschale iHv monatlich 100,00 €. Die Forschungskostenpauschale ist durch die I. -Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.

Mit Bescheid vom 14. September 2010 berechnete die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150,00 Euro, woraus ein monatlicher Gesamtbeitrag von 189,75 Euro resultierte.

Die Klägerin erhob Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass ein Promotionsstipendium keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei. Es dürfe bei der Festlegung des Krankenversicherungsbeitrages nicht herangezogen werden. Nach ihrer Auffassung könne lediglich der Mindestsatz für freiwillig Versicherte zugrunde gelegt werden. Im Übrigen diene die Forschungskostenpauschale nach den Richtlinien zur Förderung begabter Nachwuchswissenschaftler des BMBF § 2.6 nicht dem Lebensunterhalt und könne hierfür auch nicht verwendet werden. Die Forschungskostenpauschale sei damit keine Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Sie diene vielmehr der Abgeltung von Kosten, die durch die wissenschaftliche Arbeit und dem Förderungszweck bedingt seien.

Mit weiterem Bescheid vom 25. Januar 2011 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab Januar 2011 fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2011 mit, dass über die Widersprüche am 1./2. März 2011 beraten werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2011 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Nach § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien alle beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, zu berücksichtigen. Nach dem Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen des Spitzenverbandes Bund seien Stipendien ausdrücklich zu berücksichtigen. Der Grundbetrag von monatlich 1.050,00 Euro bestimme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin und sei zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei auch die Forschungskostenpauschale als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen. Eine mindernde Berücksichtigung von zweckgebundenen Mitteln für die Durchführung von Forschungsaufgaben sei nicht möglich.

Die Klägerin hat bereits am 11. Februar 2011 Untätigkeitsklage erhoben, die sie sodann in eine Anfechtungsklage umgestellt hat. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Einbeziehung der Forschungskostenpauschale in die Beitragsbemessung für sie eine Vertragspflichtverletzung darstellen würde. Da die Forschungskostenpauschale zweckgebunden sei, müsse sie bei einer Einbeziehung in die Beitragsbemessung einen prozentualen Anteil der Forschungskostenpauschale an die Beklagte abführen. Dies würde bedeuten, dass sie einen zweckgebundenen Teilbetrag des Stiftungsgeldes nicht für Forschungskosten aufbringen könne. Dies könne nicht Sinn der Beitragsbemessung sein. Die Pauschale dürfe nur für forschungsrelevante Zwecke verwendet werden, so dass beispielsweise der Erwerb eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale nicht zulässig sei.

Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte die weiteren Bescheide vom 10 Oktober 2011 und vom 15. Dezember 2012 erlassen, mit welchen sie die Beiträge ab dem 1. Oktober 2011 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2013 neu festgesetzt hat.

Das SG hat das Verfahren durch Beschluss vom 5. Juli 2012 bis zur Wiederaufnahme am 23. Juni 2014 ruhend gestellt, um die Ent...

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