Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzmäßigkeit der Rentenberechnung und Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Der Monatsbetrag einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich nach § 64 SGB 6, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenfaktor und der abstrakte Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

2. Nach §§ 65, 69, 255b SGB 6 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.03.2020; Aktenzeichen B 5 R 2/20 BH)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die am ... September 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2015 eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von EUR 230,91 (Bescheid vom 20.04.2015). Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 26. Mai 2015 Widerspruch, den sie nicht weiter begründete.

Am 17. Juni 2015 ging der Klägerin ein weiterer Bescheid ohne Datum über eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 zu. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 1. Juli 2015 mit Schreiben vom 27. Juni 2015 fristwahrend ohne nähere Begründung Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Oktober 2015 wies die Beklagte beide Widersprüche als unbegründet zurück. Sowohl der Rentenbescheid als auch der Anpassungsbescheid seien rechtmäßig und nicht zu beanstanden.

Am 22. November 2015 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat dargelegt, dass sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten – ohne Datum – mit einer Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 richtet. Gleichzeitig hat sie einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und vorgetragen, dass eine angemessene Altersvorsorge begehrt werde. Sie benötige einen Rechtsanwalt aufgrund der Komplexität des Falles und der verfassungsmäßigen Bedenken.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2018 hat das Sozialgericht den PKH-Antrag abgelehnt. Die hiergegen vor dem Landessozialgericht Hamburg eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 29. Mai 2018 des erkennenden Senats).

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2018 abgewiesen. Der Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 sei nicht zu beanstanden. Nur dieser Anpassungsbescheid sei Streitgegenstand des Verfahrens. Nach § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebe sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach §§ 65, 69, 255b SGB VI wurden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt werde. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sei in den §§ 68, 68a SGB VI geregelt. Gemäß § 68 Absatz 1 SGB VI sei der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspreche, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 habe der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro betragen Er verändere sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung 1. der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, 2. des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und 3. dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt werde. Der Nachhaltigkeitsfaktor bestehe aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter, der mit dem Wert 0,25 (§ 68 Absatz 4 Satz 6 SGB VI) festgelegt worden ist. Bei dem Rentnerquotienten handele es sich um den Verhältniswert der Anzahl der Rentner zur Anzahl der Beitragszahler. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werde die Anzahl der Rentner und die Anzahl der Beitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt berechnet und anschließend addiert (§ 255a Absatz 3 SGB VI). Die durchschnittlichen Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung, die Veränderung des Altersvorsorgeanteiles und der Nachhaltigkeitsfaktor seien bundeseinheitliche Werte. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 in den alten Bundesländern betrage 2,1 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,5 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöhe sich damit in den alten Bundesländern von 28,61 Euro auf 29,21 Euro. In den neuen Bundesländern steige der aktuelle Rentenwert (Ost) von 26,39 Euro auf 27,05 Euro. Damit betrage der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern nun 92,6 Prozent des Westwerts (bisher 92,2 Prozent). Ein Anspruch auf Anpassung der Rente der Klägerin darüber hinaus bestehe...

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