Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufsichtsangelegenheit. Entschädigung. Verwaltungsorganmitglied. Sozialpartnerempfehlung. abweichende Aufwandsentschädigungsregelung. Begründungserfordernis

 

Leitsatz (amtlich)

Von der Sozialpartnerempfehlung abweichende Aufwandsentschädigungsregelungen nach § 41 SGB 4 bedürfen einer individuell konkreten Begründung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, vertreten durch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde, die Genehmigung von Regeln zur Entschädigung ihrer Verwaltungsräte.

Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Ersatzkasse und hat ca. 8,7 Mio. Versicherte. Sie hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Berlin und untersteht der Aufsicht der Beklagten.

Die Anlage zu § 10 der Satzung der Beklagten “Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltung„ lautete zum Stand 1. Januar 2010 auszugsweise im Abschnitt a) “Reisekostenregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrats der BARMER GEK„ wie folgt:

 “3. Pauschbetrag für Zeitaufwand

Für jeden Kalendertag einer Sitzung wird ein Pauschbetrag für Zeit-aufwand in Höhe von € 52,00 gezahlt. Bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme erhalten andere Organmitglieder als die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter diesen Pauschbetrag, wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrage der BARMER GEK tätig werden, jedoch monatlich nicht mehr als das Sechsfache dieses Pauschbetrages. Die Vorsitzenden der vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten bei Sitzungen des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand nach Satz 1.„

(sogenannte Sitzungspauschale)

Abschnitt b) “Festsetzung der Pauschbeträge für Zeitaufwand des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen und der Pauschbeträge für Auslagen des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen„ bestimmte:

“ a) Die Pauschbeträge für Zeitaufwand der Vorsitzenden des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV) werden festgesetzt

für den Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf € 416,00 monatlich,

für den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf € 312,00 monatlich.

b) Die Pauschbeträge für Auslagen der Vorsitzenden des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) werden festgesetzt

für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates auf jeweils € 64,00 monatlich.„

Am 14. September 2011 beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin einstimmig einen 5. Nachtrag zur Satzung.

Unter anderem soll dort in Artikel II die Anlage zu § 10 der Satzung im Abschnitt a) geändert werden durch Anhebung des Pauschbetrag für den Zeitaufwand Nr. 3 Satz 1 (also die Sitzungspauschale) von 52,00 € auf 65,00 €.

Satz 3 dieser Nummer soll wie folgt lauten:

“Den doppelten Pauschbetrag nach Satz 1 erhalten Organmitglieder als Sitzungsleiter(innen) oder stellvertretende Sitzungsleiter(innen)„.

Diese Änderung würde bewirken, dass nicht nur die Vorsitzenden (und die Stellvertreter) der Ausschüsse die doppelte Sitzungskostenpauschale erhalten, sondern auch die Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, wenn sie - wie in der Geschäftsordnung vorgesehen - die Verwaltungsratssitzungen leiten.

Ferner wurde beschlossen, in Abschnitt b) die monatliche Pauschale für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen für den Vorsitzenden des Verwaltungsrates von 416,00 € auf 650,00 € und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates von 312,00 € auf 520,00 € (lit. a) sowie den Pauschbetrag für Auslagen für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates (lit. b) von 64,00 € auf 77,00 € anzuheben.

Zur Begründung zur Satzungsänderung führte die Klägerin aus, die Anpassung zur Sitzungskostenpauschale basiere auf der “Gemeinsamen Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung (§ 41 SGB IV)„des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) und des Bundesverbands der Arbeitgeberverbände (BDA) vom 17. November 2009 (Sozialpartnerempfehlung). In dieser werde eine Sitzungspauschale von höchstens 62,00 € empfohlen. Bei der Klägerin handele es sich allerdings um die größte gesetzliche Krankenkasse Deutschlands. Ihren Verwaltungsrat träfe eine besondere Verantwortung, die in ihrer Bedeutung in Bezug auf die zeitlichen und sonstigen Anforderungen des Amtes am ehesten mit der des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes vergleichbar sei. Dessen Mit-gliedern stehe in Abweichung von der Sozialpartnerempfehlung ein Pauschbetrag in Höhe von 70,00 € zu. Eine moderate Anpassung auf 65,00 € erscheine deshalb sachgerecht.

Der Zeitaufwand für die Leitung von Sitzungen treffe nicht nur die Vorsitzenden der Ausschüsse, sondern auch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des...

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