Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Angemessenheit der Unterkunftskosten. Zulässigkeit der Ableitung einer Vergleichsmiete für die Angemessenheitsbestimmung aus einem qualifizierten Mietspiegel. Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Ermittlung einer Vergleichsmiete für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sind Wohnungen mit untersten Ausstattungsgrad, mithin ohne Sammelheizung und Badezimmer, nicht zu berücksichtigen.

2. Aus einem qualifizierten Mietspiegel können regelmäßig die Daten zur Ermittlung einer Vergleichsmiete für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten abgeleitet werden. Allerdings ist dabei eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen nicht zulässig.

3. Wurde eine Betreibensaufforderung durch das Gericht an einen Kläger und Berufungsbeklagten übersandt, obwohl kein Anlass erkennbar ist, dass dieser das Verfahren nicht weiter betreiben will, so tritt eine Fiktion der Klagerücknahme auch dann nicht ein, wenn sich der Berufungsbeklagte auf die Aufforderung in der gesetzten Frist nicht beim Gericht meldet.

4. Einzelfall zur Ermittlung der Vergleichsmiete zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Land Berlin (hier: Vergleichsmiete in Höhe von 4,67 €/m2 im Jahr 2007 angenommen.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2007 geändert und die über das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009, L 32 AS 923/07, hinausgehende Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht und des Berufungsverfahrens, im Übrigen jedoch keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit von November 2006 bis April 2007.

Der im Jahr 1950 geborene, erwerbsfähige Kläger ist promovierter Politikwissenschaftler und konnte im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern. Er wohnt seit dem Jahr 1959 zunächst als Kind in der Familie, inzwischen allein in einer “2 2/2-Zimmerwohnung„ mit einer Wohnfläche von knapp 75 m2, für die er eine Bruttowarmmiete von 515,87 Euro monatlich (348,13 Euro nettokalt, 111,29 Euro Betriebskosten, 8,13 Euro, Kabelfernsehen, 48,32 Euro Heizkosten) im strittigen Zeitraum zu zahlen hatte. Leistungen nach dem SGB II erhielt er ab dem 21. April 2005. Mit Schreiben vom 26. April 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die KdUH seien nicht angemessen. Sie sei nur so lange bereit, die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, wie es dem Kläger nicht möglich sei, durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder Erwirkung einer Mietminderung die KdUH zu senken, längstens für sechs Monate. Der Kläger wies auf seine lange Wohndauer in der Wohnung hin. Er bewahre in ihr ein umfassendes Archiv insbesondere zu den Themen Sport, Ministerium für Staatssicherheit und Fußball auf, in denen er als wissenschaftlicher Experte international anerkannt sei. Bei einem Umzug in eine kleinere Wohnung müsse er sich von diesen Beständen trennen, womit ihm eine weitere wissenschaftliche Tätigkeit und eine geplante Buchveröffentlichung verwehrt seien, hierauf würden aber seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt beruhen.

Für die Zeit von November 2006 bis April 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 5. Oktober 2006 Leistungen für die KdUH nur noch in Höhe von 396 Euro monatlich und legte dabei den Grundwert für Einpersonenhaushalte von 360 Euro für die Bruttowarmmiete nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7.6.2005 (ABl 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschrift vom 30.5.2006 (ABl 2062 -im Folgenden: AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % wegen längerer Wohndauer zugrunde (Bescheid vom 12.10.2006, Widerspruchsbescheid vom 23.2.2007).

Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 21. Mai 2007 unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen unter Zugrundelegung der vollen KdUH in Höhe von 515,87 Euro monatlich von November 2006 bis April 2007 zu bewilligen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 24. April 2009 das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen für KdUH von November 2006 bis April 2007 in Höhe von 416,28 Euro monatlich zu gewähren und im Übrigen die Klage und die Berufung zurückgewiesen. Wegen der weiteren Sachverhaltsfeststellungen und der Gründe der Entscheidung wird entsprechend §§ 153 Abs 1, 136 Abs 2 SGG auf das Urteil vom 24. April 2009 Bezug genommen.

Mit seiner Revision hat der Kläger...

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