Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Berufsunfähigkeit. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Berufsschutz als Berufskraftfahrer. keine Ausbildung. kein Facharbeiterbrief der DDR. Fahrer mit Ausfahren von Wäsche. Kundengesprächen und Kassieren. Sonderlohngruppe 7.1 des Lohn- und Gehaltstarifvertrags des Textilreinigungsgewerbes. Angelernter im unteren Bereich. Verweisung auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Gesetzliche Rentenversicherung. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mehrstufenschema

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und für ihn auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI (bzw. § 240 Abs. 2 SGB VI n.F.) mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann.

2. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs entsprechend dem sogenannten Mehrstufenschema. Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (Vergleiche BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 = SozR 2200 § 1246 Nr. 126).

3. Eine langjährig ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer ist der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters (unterer Bereich) zuzuordnen. Eine Gleichstellung mit der Stufe der Facharbeiter kommt nur im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit in Betracht (Vergleiche BSG, Urteil vom 5 April 2001 - B 13 RJ 61/00 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.02.2008; Aktenzeichen B 13 R 391/07 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene und mit Bescheid vom 23. Juni 1998 wegen eines operierten Darmleidens 1/98 im Stadium der Heilungsbewährung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannte Kläger war von September 1964 bis August 1965 zunächst als Bote tätig und wurde dann von September 1965 bis Februar 1966 zum Feinblechner ausgebildet. Er arbeitete anschließend als Hilfsschlosser und seit 01. März 1967 als Transportarbeiter (Angaben in dem Ersatzbeleg für den Verlust des SV-Ausweises der DISOS GmbH vom 09. Juli 2001). Ab dem 20. Juni 1972 übte der Kläger eine Tätigkeit als Kraftfahrer in der Kundenbelieferung mit Be- und Entladung von Wäsche bei der Firma L (vormals R) aus. Seit dem 03. März 1997 bezieht der Kläger Sozialleistungen, das Arbeitsverhältnis wurde zum 31. März 1999 beendet. Der Kläger ist Inhaber eines Führerscheins der DDR in den Fahrzeugklassen A, B, C und E sowie M und T, ausgestellt am 15. April 1983.

Am 30. Dezember 2000 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Er gab an, sich wegen Gelenkschmerzen, Beschwerden der Knie, Schultern, des Magens und Darms sowie des Kopfes für erwerbsunfähig zu halten.

Der Beklagten lagen u.a. der Bericht vom 08. April 1998 über eine Anschlussheilbehandlung nach einem Sigmakarzinom und Zustand nach Sigmaresektion am 28. Januar 1998, der Bericht einer cerebralen Computertomographie vom 25. Januar 1999, sowie die Berichte über eine Duodenoskopie vom 19. Januar 2001 und eine Koloskopie vom 16. Februar 2001 vor. Sie ließ den Kläger zunächst durch die Internistin Dr. Ri-S untersuchen und begutachten. In ihrem Gutachten vom 27. Juni 2001 kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, bei dem Kläger bestünden ein Zustand nach Sigmaresektion (1998) wegen Karzinom, Arthralgien, ein Zustand nach Schulter-Arthroskopie links (1995) und nach Meniskus-OP links (1997) sowie ein Verdacht auf einen beginnenden Leberparenchymschaden. Der Kläger könne aus allgemein-internistischer Sicht sowohl als Kraftfahrer als auch sonst leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden täglich und mehr verrichten.

Der Empfehlung der Gutachterin folgend holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten ein, das von Dipl.-Med. P am 10. Juli 2001 erstattet wurde. Der Gutachter diagnostizierte eine Schultersteife links bei Zustand nach Distorsion (1995), eine Gonalgie links bei medialer Meniskopathie, Chondromalazie, Bakerzyste sowie eine Lumbago bei Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, Bandscheibendegeneration, sowie Spondylarthrose bei L 4, L 5 und S 1, ein Senk-Spreizfuß beidseits und eine Adipositas...

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